Gebrauchte Software kaufen – wichtige Infos

Gebrauchte Software kaufen – wichtige Infos 

Gebrauchte Software kann eine gute und vor allem kostengünstige Alternative zu neuer Software sein. Allerdings sollten beim Kauf von gebrauchter Software ein paar Dinge beachtet werden.

Anzeige

Nicht jedes Unternehmen und nicht jeder PC-Nutzer kann es sich leisten, seinen Computer regelmäßig mit den neuesten Softwarelösungen auszustatten. Betriebssysteme, Datenverarbeitungsprogramme, CRM-Systeme und andere Software können schließlich recht hohe Investitionen erfordern.

Eine interessante Alternative kann dann gebrauchte Software sein. Denn ältere Programme erfüllen den gewünschten Zweck oft mehr als ausreichend, sind gleichzeitig aber deutlich kostengünstiger. Allerdings stellt sich die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, gebrauchte Software zu kaufen und zu nutzen. Und wenn ja, worauf es beim Kauf von gebrauchter Software zu achten gilt.

Die wichtigsten Infos dazu haben wir
in diesem Beitrag zusammengestellt:

 

Die Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software

Gebrauchte Softwarelizenzen werden sowohl als Kopien auf physischen Datenträgern als auch per Download vertrieben. Dabei beschäftigen sich die Gerichte schon seit Jahren mit der Frage, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen es überhaupt zulässig ist, mit gebrauchter Software zu handeln. Ein erstes wegweisendes Urteil hierzu stammt aus dem Jahre 2012. Der Europäische Gerichtshof beantwortete in diesem Urteil zahlreiche Fragen zum Handel mit gebrauchter Software, die bis dahin nicht geklärt gewesen waren. Im Folgejahr gab auch der BGH grünes Licht für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen.

Eine der wichtigsten Konsequenzen der Rechtsprechung besteht darin, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz gilt. Demnach ist das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers an seinem Produkt dann erschöpft, wenn er die Software erstmals in Verkehr gebracht, also verkauft und das Recht an der Lizenz auf den Käufer übertragen hat. Selbst wenn der Lizenzvertrag einen späteren Verkauf verbietet, kann der Hersteller einem Weiterverkauf somit nicht widersprechen. Für den Käufer heißt das, dass er seine Software bedenkenlos weiterverkaufen kann.

Dabei gilt der Grundsatz nicht nur für Software, die auf einem physischen Datenträger gekauft wurde. Auch bei online übertragenen Lizenzen kann ein Käufer von gebrauchter Software das Programm erneut beim Hersteller herunterladen. Und ebenso wie der ursprüngliche Käufer hat der Zweitkäufer ebenfalls einen Anspruch auf kostenfreie Updates und andere Aktualisierungen. Hat der ursprüngliche Käufer die Software per Download vom Hersteller erworben und anschließend selbst eine Kopie davon erstellt, darf sogar diese Softwarekopie verkauft werden.

Doch auch wenn der Weg für den Kauf und den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen aus rechtlicher Sicht weitgehend frei ist, sollte der Käufer die folgenden fünf Punkte beachten:

 

1. Eine Client-Server-Lizenz muss ein Komplettpaket bleiben.

Software aus einer Volumenlizenz darf auch einzeln weiterverkauft werden. Bei einer Volumenlizenz handelt es sich um ein Bündel aus Einzellizenzen, die nur aus Marketing- oder Vertriebsgründen im Paket veräußert werden. Eine Volumenlizenz umfasst also beispielsweise 50 einzelne Lizenzen, die zwar als ein Paket verkauft, aber auf 50 verschiedenen Computern installiert werden können.

Die Einzellizenzen dürfen aus dem Gesamtpaket gelöst und einzeln weiterverkauft werden. Bei Client-Server-Lizenzen ist das anders. Eine Client-Server-Lizenz wird auf einem Server abgelegt und bei einem Kauf erwirbt der Käufer nur eine gewisse Anzahl an Zugriffsrechten für die Client-Server-Lizenz. Somit handelt es sich bei der Client-Server-Lizenz um eine einzige Lizenz. Aus diesem Grund darf die Lizenz bei einem Weiterverkauf auch nicht in einzelne Bestandteile aufgespaltet werden.  

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Richtig suchen mit Suchmaschinen - Infos und Tipps

 

2. Die Lizenzübertragung muss ordnungsgemäß erfolgen.

Wie bei jedem Kauf sollte der Käufer prüfen, ob es sich um einen seriösen und vertrauenswürdigen Verkäufer handelt. Denn nur so kann sich der Käufer sicher sein, dass bei der Lizenzübertragung buchstäblich alles mit rechten Dingen zugeht. In diesem Zusammenhang ist wichtig, folgendes zu wissen: Eine Software darf nur dann weiterverkauft werden, wenn der Vorbesitzer die Software nicht weiterverwendet. Der Verkäufer kann eine Software also verkaufen, darf sie selbst dann aber nicht mehr nutzen. 

Etwas Skepsis ist geboten, wenn der Verkäufer dem Käufer ein notarielles Testat als Bestätigung dafür anbietet, dass er die Software nicht weiterverwenden wird oder der Erwerb der Softwarelizenz ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Denn das Problem bei einem Notartestat als notarielle Bestätigung zum Erwerb der Softwarelizenz besteht darin, dass der Eindruck entsteht, ein Notar habe die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und von Amts wegen bestätigt. Tatsächlich ist ein Notar dazu aber kaum in der Lage.

Denn einzelne Unterlagen wie beispielsweise eine Quittung über den Erhalt des Kaufpreises reichen für eine verbindliche Beurteilung nicht aus. Aus diesem Grund gibt es Gerichtsurteile, die den Einsatz von notariellen Testaten sogar verbieten.

 

3. Bei der Software sollte es sich um eine Standardsoftware handeln.

Der Käufer sollte darauf achten, dass es sich bei der Software um eine Standardsoftware handelt. Eine Standardsoftware ist eine Software, die in dieser Form als vorgefertigtes Produkt erhältlich ist und klar definierte Funktionen, Anwendungen und Merkmale umfasst. Das Gegenstück zur Standardsoftware ist eine Individualsoftware, die eigens für den Erstkäufer entwickelt und speziell auf seinen Bedarf abgestimmt wurde.

Der Kauf einer gebrauchten Individualsoftware ist nicht verboten. Allerdings kann es gut sein, dass der Käufer eine Individuallösung nur bedingt für seine Zwecke nutzen kann.  

 

4. Die Software muss eine Kaufsoftware sein.

Grundsätzlich darf eine gebrauchte Software nur dann weiterverkauft werden, wenn es sich um eine Software handelt, die verkauft wurde. Im Juristendeutsch wird davon gesprochen, dass die Software “im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht” wurde. Hat der Verkäufer die Software gekauft, kann er sie also wieder verkaufen. Bei einer Software aus einem Leasing- oder einem Mietvertrag ist das anders. Solche Software darf nicht weiterveräußert werden. Der Erstkäufer kann die Rechte aus dem Softwaremiet- oder -leasingvertrag zwar auf einen Dritten übertragen, braucht dafür dann aber die Zustimmung des Softwareherstellers.

 

5. Vorsicht bei Schnäppchen!

Durch den Kauf von gebrauchter Software lässt sich durchaus Geld sparen. Eine Ersparnis von gut 30 Prozent ist im Schnitt drin. Noch etwas kostengünstiger wird es, wenn der Käufer keine aktuelle Version wählt, sondern sich für ein älteres Programm entscheidet. Zumal eine ältere Version nicht unbedingt schlechter sein muss als sein Nachfolger.

Wendet sich der Käufer an einen größeren Softwarehändler, nimmt dieser die bisher genutzte Software möglicherweise in Zahlung. Dadurch wird der Softwarekauf noch etwas günstiger. Stößt der Käufer aber auf ein überaus günstiges Schnäppchen-Angebot, sollte er sehr genau hinsehen. Denn in diesem Fall könnte es sich um eine Fälschung handeln.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

Thema: Gebrauchte Software kaufen – wichtige Infos

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


it datenbanken99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Kommentar verfassen