Links auf andere Webseiten – worauf es zu achten gilt
Das Internet hat sich innerhalb recht kurzer Zeit zu einem Medium entwickelt, das praktisch nicht mehr wegzudenken ist. In der riesigen Datenbank sind Informationen und Daten aus aller Welt hinterlegt, die rund um die Uhr abgerufen und für verschiedene Anwendungen genutzt werden können.
Dabei gibt es Homepages, die von Unternehmen, Ämtern und Behörden betrieben werden, und auch Internetseiten von Privatpersonen. Gemeinsam ist den Internetauftritten, dass sie vielfach externe Links enthalten.
Links sind Verknüpfungen zu Internetseiten von Dritten, vom Prinzip her vergleichbar mit Fußnoten in der Literatur. Aber auch wenn Links ein typisches Element im Internet sind, gelten bestimmte Regeln im Zusammenhang mit den Querverweisen.
Worauf es zu achten gilt, wenn Links auf andere Webseiten gesetzt werden,
fasst die folgende Übersicht zusammen:
Inhalt
Links auf andere Webseiten
– wann sie zulässig sind
Aus rechtlicher Sicht ist es prinzipiell unbedenklich, wenn ein Webseitenbetreiber Links auf die Internetauftritte von anderen setzt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn sich nach einem Klick auf den Link die Startseite des fremden Internetauftritts öffnet. Grundsätzlich gilt nämlich, dass jemand, der allgemein zugängliche Internetseiten betreibt, damit rechnen muss, dass per Link auf sein Webangebot verwiesen wird.
Da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass sein Einverständnis zu einfachen Verweisen unterstellt werden kann, ist es nicht notwendig, eine gesonderte Erlaubnis einzuholen. Ähnliches gilt für die sogenannten Deep-Links. Deep-Links sind Verknüpfungen, die auf eine Unterseite innerhalb des Webangebots eines Dritten verweisen. Klickt der User auf einen Deep-Link, öffnet sich also nicht die Startseite, sondern eine bestimmte Unterseite des Webangebots. Auch Deep-Links gelten in aller Regel als zulässig.
Etwas problematischer ist die Beurteilung, wenn es um das Framing oder das Inline-Linking geht. Bei solchen Links bettet der Webseitenbetreiber fremde Inhalte in seinen eigenen Internetauftritt ein, ohne dass die ursprüngliche Internetadresse sichtbar wird. Der User kann die Herkunft des fremden Webangebots also nicht eindeutig erkennen. Ob diese Art von Links zulässig ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet und im Einzelfall entschieden.
Grundsätzlich kann sich der Webseitenbetreiber, dessen Internetauftritt mit einer anderen Seite verknüpft wurde, wehren, wenn sich ein Dritter seine Inhalte mehr oder weniger zu eigen macht. Denkbar ist in diesem Fall beispielsweise eine Verletzung der Urheberrechte. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es deshalb ratsam, nur solche Links auf fremde Webseiten zu setzen, bei denen sich durch einen Klick darauf ein neues Browserfenster, das klar als fremdes Angebot erkennbar ist, öffnet.
Links auf andere Webseiten
– was für die Haftung gilt
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Links ist die Frage nach der Haftung für die Inhalte des fremden Internetauftritts. Vor allem wenn Links auf Seiten mit rechtwidrigen oder strafbaren Inhalten gesetzt werden, kann es durchaus problematisch werden.
Die Rechtslage hierzu ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Generell geht die Rechtssprechung davon aus, dass jemand für die Informationen, die er selbst im Internet veröffentlicht, in vollem Umfang verantwortlich ist, während er für fremde Informationen keine Verantwortung trägt. Allerdings gibt es hierbei eine Ausnahme. Macht sich ein Webseitenbetreiber durch die Art der Verlinkung oder die Art der Darstellung fremde Inhalte zu eigen oder setzt er Links auf Seiten mit offensichtlich illegalen Inhalten, muss er damit rechnen, dass er auch für die fremden Inhalte zur Verantwortung gezogen wird.
Um sich zu schützen, kann der Webseitenbetreiber einen sogenannten Disclaimer im Rahmen seines Webangebots veröffentlichen. In diesem Disclaimer kann er erklären, dass er sich von den Inhalten der fremden Seiten distanziert. Der Disclaimer kann also beispielsweise „Dieser Internetauftritt enthält Links, die zu externen Webseiten führen. Ich habe keinen Einfluss auf die inhaltliche und die optische Gestaltung dieser Seiten.
Es handelt es ausdrücklich um fremde Webangebote, deren Inhalte ich mir nicht zu eigen mache.“ lauten. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Erklärung nicht und der Disclaimer schließt die Haftung für fremde Inhalte auch nicht aus. Trotzdem ist ein Disclaimer sinnvoll, denn im Ernstfall kann ihn ein Gericht als Indiz dafür werten, dass sich der Webseitenbetreiber nicht mit den Fremdinhalten identifiziert.
Links auf andere Webseiten
– die Kontrollpflichten
Eine Internetseite kann sich jederzeit ändern, beispielsweise indem neue Texte hinzugefügt, Dateien umbenannt oder verschoben und Inhalte gelöscht werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob ein Webseitenbetreiber auch dann für Fremdinhalte haftbar gemacht werden kann, wenn er selbst diese Inhalte gar nicht kennt. Außerdem stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Webseitenbetreiber dazu verpflichtet ist, die Seiten, auf die er Links gesetzt hat, regelmäßig zu kontrollieren. Aus rechtlicher Sicht gibt es dazu noch keine abschließende Klärung.
In den meisten Fällen entschieden die Gerichte bisher, dass ein Webseitenbetreiber nicht für Fremdinhalte haftet, wenn er nichts von illegalen Inhalten wusste und den Link sofort entfernt hat, sobald er von den rechtwidrigen Inhalten Kenntnis erlangte. Dennoch bleibt jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung, die die individuellen Umstände berücksichtigt. Ratsam ist daher, die gesetzten Links regelmäßig zu kontrollieren.
Sollten sich die Inhalte auf den verknüpften Seiten in einer fragwürdigen Form verändert haben, sollten diese Verweise umgehend gelöscht werden, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Aber auch die sogenannten toten Links, das sind Verweise auf nicht mehr vorhandene Inhalte, sollten entfernt werden. Solche Links sind zwar aus rechtlicher Sicht unbedenklich, dafür aber für den User ärgerlich.
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Thema: Links auf andere Webseiten – worauf es zu achten gilt
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