Kids im Internet – wann Eltern haften

Kids im Internet – wann Eltern haften

Computer, Smartphones, Tablets und Spielekonsolen sind heute in nahezu jedem Haushalt vorhanden. Schon die Kleinsten wachsen wie selbstverständlich mit digitalen Medien auf und es gibt unzählige Seiten, Spiele und sogar Apps, die speziell für Kinder und Jugendliche gedacht sind. Zweifelsohne sind Computer & Co. nützliche und praktische Geräte, die vieles erleichtern und auch für einen netten Zeitvertreib sorgen.

Kids im Internet - wann Eltern haften

Aber gerade das Internet birgt auch seine Gefahren:

Genauso wie die Eltern gefragt waren, als es darum ging, ihre Kinder auf die realen Gefahren in der realen Welt aufmerksam zu machen, angefangen bei steilen Treppen, harten Tischkanten und heißen Herdplatten bis hin zum richtigen Verhalten im Straßenverkehr, sind sie auch im Hinblick auf die Gefahren in der virtuellen Welt wieder gefordert.

Nun ist es aber gar nicht so einfach, Kindern die Risiken, die die virtuelle Welt mit ihren vielen bunten Seiten sich bringt, zu vermitteln. Zu verhindern, dass die Kinder die Zeit vergessen und fast nur noch vor dem Computer sitzen oder mit dem Smartphone in der Hand anzutreffen sind, lässt sich noch vergleichsweise einfach regeln.

Sehr viel schwieriger wird es allerdings, wenn es um Sachverhalte wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen geht.

Spätestens dann stellt sich aber auch die Frage, wann Eltern eigentlich haften.

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Wann haften Eltern?

Aus rechtlicher Sicht sind vor allem zwei Sachverhalte von Bedeutung, nämlich zum einen Online-Vertragsabschlüsse und zum anderen Urheberrechtsverletzungen.

Schließen Kinder und Jugendliche, die minderjährig sind, Verträge ab, müssen die Eltern die Haftung dafür in aller Regel nicht übernehmen. Ob die Verträge bewusst oder aus Versehen abgeschlossen wurden, spielt dabei keine Rolle.

Anders sieht es jedoch aus, wenn wie bei einer Verletzung der Urheberrechte ein Schaden verursacht wurde. In diesem Fall müssen Eltern nicht nur mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen, sondern es kann auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Nun ist es aber nur bedingt möglich, jede Handlung zu kontrollieren. Dies würde letztlich nämlich bedeuten, dass die Eltern permanent neben ihren Sprösslingen stehen müssen, wenn diese im Internet surfen.

Die Rechtsprechung greift deshalb auf verschiedene Regelungen zurück, wenn es um die Haftungsfrage der Eltern geht. Wenn Kids im Internet Verträge abschließen

Vertragsabschlüsse sind klar geregelt. So sind minderjährige Kinder und Jugendliche nicht geschäftsfähig und können ohne die Zustimmung ihrer Eltern auch keine Verträge abschließen.

Vertragsbeziehungen außerhalb des sogenannten Taschengeldbereichs, die Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ohne elterliche Zustimmung eingehen, sind deshalb in aller Regel nicht gültig.

Dies gilt sowohl für das Internet als auch für die reale Welt. Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht liegt hier ebenfalls nicht vor.

Die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche aus Versehen kostenpflichtige Verträge abschließen, beispielsweise weil sie aus Neugier einen bunt blinkenden Werbebanner anklicken, besteht ebenfalls nicht mehr.

Hier greift nämlich das Gesetz zum Schutz gegen Abo-Fallen und nach der sogenannten Button-Lösung kommt erst dann ein Vertrag zustande, wenn der Nutzer einen Button anklickt, der ausdrücklich und unmissverständlich auf die zahlungspflichtige Bestellung hinweist.

Ist es doch passiert und sind die Beträge bereits vom Konto abgebucht, sollten sich die Eltern umgehend an ihre Bank wenden und die Gebühren für das Abo oder die App zurückbuchen lassen.

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Gleichzeitig sollten sie den Anbieter darüber informieren, dass sie die Forderung nicht anerkennen. Sicherheitshalber sollten sie den Vertrag außerdem widerrufen und vorsorglich kündigen.   Wenn Kids im Internet Urheberrechte verletzen

Nicht nur Kindern und Jugendlichen, sondern auch vielen Erwachsenen fällt es schwer, zu erkennen, wann sie Urheberrechte verletzen. Schließlich sind Up- und Downloads von Bildern, Texten, Musik, Software und anderen Inhalten gang und gäbe.

Genauso machen sich die wenigsten Gedanken über die Rechte, die für die Texte, die Grafiken und die übrigen Inhalte gelten, wenn sie auf fremde Webseiten hinweisen oder in sozialen Netzwerken auf „like“ klicken.

Inhalte ohne die Zustimmung des Urhebers herunterzuladen, anzubieten oder zu verbreiten, ist jedoch nicht erlaubt.

Noch etwas schwieriger wird es, wenn es um kostenlose Tauschbörsen geht. Hier finden der Down- und Upload häufig parallel statt, indem der Nutzer den Titel, den er sich heruntergeladen hat, über sein Gerät automatisch anderen Nutzern anbietet.

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Selbst wenn ein Musikstück legal veröffentlicht wurde, findet durch den Upload des Nutzers deshalb eine strafbare Urheberrechtsverletzung statt.

Da solche Urheberrechtsverletzungen in letzter Zeit verstärkt verfolgt werden, müssen die Eltern damit rechnen, dass irgendwann eine Abmahnung im Briefkasten liegt.

Diese hat zur Folge, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden soll und die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert wird. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu, dass Eltern grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, ihr Kind permanent zu kontrollieren.

Wenn sie ihr Kind darüber aufklären, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig ist und ein entsprechendes Verbot aussprechen, reiche dies aus (BGH, Az.: I ZR 74/12). Anders sieht es jedoch aus, wenn Eltern vermuten, dass ihr Kind den Internetanschluss für illegale Up- und Downloads nutzt.

Greifen die Eltern dann nicht ein und belehren ihr Kind nicht über die möglichen rechtlichen Konsequenzen, haften sie für den verursachten Schaden. In der Folge müssen sie damit rechnen, dass satte Abmahnkosten fällig werden (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 W 12/13).

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Geschäftsfähigkeit vs. Deliktsfähigkeit: zwei unterschiedliche Baustellen

Bei Verträgen (z. B. In-App-Käufe) geht es um Geschäftsfähigkeit.

Hier greift der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB): Schließt ein beschränkt geschäftsfähiges Kind (7–17 Jahre) einen Vertrag mit eigenen, frei verfügbaren Mitteln ab, ist der Vertrag in der Regel wirksam – auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern. Raten- oder Abo-Modelle sind davon meist nicht gedeckt.

Ob Eltern Schadensersatz zahlen, ist eine andere Frage – das fällt unter Deliktsfähigkeit.

§ 828 BGB unterscheidet nach Alter: Unter 7 Jahren besteht grundsätzlich keine Haftung; zwischen 7 und 10 Jahren gelten Besonderheiten im Straßenverkehr; ab 10 bzw. 7–17 Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit und Umstände an.

Aufsichtspflicht: Worum es wirklich geht (§ 832 BGB)

Eltern haften nicht automatisch für jedes Fehlverhalten ihrer Kinder. Entscheidend ist, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – und die bemisst sich nach Alter, Charakter und Medienkompetenz des Kindes sowie den konkreten Risiken (z. B. Tauschbörsen, illegale Streaming-Seiten).

Wer altersangemessen belehrt, sinnvolle Schutzmaßnahmen einrichtet und bei Anhaltspunkten einschreitet, kann sich in der Regel entlasten.

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BGH-Leitplanken: Morpheus & BearShare – was Eltern konkret tun sollten

  • Morpheus (BGH I ZR 74/12): Belehren reicht – bei einem normal entwickelten 13-Jährigen genügt die klare Aufklärung, dass Tauschbörsen rechtswidrig sind, ohne permanente Überwachung oder Computer-Kontrollen. Erst bei konkreten Verdachtsmomenten sind weitergehende Maßnahmen fällig.
  • BearShare (BGH I ZR 169/12): Für volljährige Kinder besteht grundsätzlich keine Störerhaftung des Anschlussinhabers; Belehrungs- oder Kontrollpflichten entstehen erst bei Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen.

Merksatz: Ohne Verdacht reicht Belehrung; mit Verdacht braucht es Kontrolle und Eingriff.

Prävention im Alltag: 9 Maßnahmen, die im Streitfall zählen

  1. Hausregeln schriftlich festhalten (kein Filesharing, keine illegalen Streams, keine „Cracks/Mods“ aus fragwürdigen Quellen).
  2. Belehrung dokumentieren (kurzes Protokoll/Checkliste mit Datum, altersangemessen erklärt).
  3. Jugendschutz aktivieren (Betriebssystem-Kinderprofile, App-Store-Beschränkungen, Altersfreigaben).
  4. Router & WLAN absichern (aktuelles WPA-Verfahren, individuelles starkes Passwort, Gastnetz).
  5. Keine Admin-Rechte am Kindergerät; Installationen nur mit Zustimmung.
  6. Tauschbörsen/Clients sperren (Firewall/Router), Download-Quellen erklären („legal vs. illegal“).
  7. Geräte gemeinsam einrichten (Browser-SafeSearch, Autoplay/Downloads prüfen).
  8. Regelmäßige Gespräche statt Dauerüberwachung: „Was machst du online? Warum ist X problematisch?“
  9. Warnsignale ernst nehmen (Abmahnung im Umfeld, dubiose Programme, immens hoher Traffic → sofort handeln).
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Abmahnung im Briefkasten – was jetzt?

  • Ruhe bewahren & Frist notieren.
  • Keine unbedachte Schuldanerkenntnis und keine vorschnellen Zahlungen.
  • Absender & Vorwurf prüfen, Log-Daten sichern (Router-Protokolle, Nutzerkonten).
  • (Modifizierte) Unterlassungserklärung nur juristisch geprüft abgeben.
  • Bei Minderjährigen: Belehrung & Maßnahmen nachweisen (siehe oben) – das kann entscheidend sein.

Die BGH-Linie ist hier eindeutig: Belehrung genügt – bis konkrete Hinweise auf Rechtsverstöße vorliegen.

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Social-Media-Fallen: Haftung jenseits von Downloads

Auch Posts, Reposts und Bilder können Rechte verletzen (Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Beleidigungen).

Eltern sollten erklären: Fremde Inhalte nur mit Erlaubnis, keine Bloßstellung von Mitschüler:innen, Screenshots sind meist keine Grauzone. Bei typischen Konflikten (z. B. beleidigende Stories) drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – und bei Mobbing ggf. strafrechtliche Folgen. (Themenbezug zur Aufsichtspflicht s. o.)

Altersabhängiger Aufsichts-„Korridor“ (Praxis)

  • bis 10: enge Begleitung, technische Schutzmaßnahmen, gemeinsame Nutzung.
  • 11–13: klare Regeln + technische Schutzgeländer, stichprobenartige Checks bei Auffälligkeiten.
  • 14–17: Fokus auf Aufklärung & Eigenverantwortung, Eingriff nur bei konkreten Anzeichen.

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Mini-FAQ

Was ist der Taschengeldparagraph?
§ 110 BGB macht Verträge Minderjähriger wirksam, wenn sie die Leistung mit eigenen Mitteln bewirken (z. B. echtes Taschengeld). Abos/Teilzahlungen sind in der Regel nicht umfasst.

Wann haften Eltern für Schäden ihrer Kinder?
Wenn sie ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben – es sei denn, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßer Aufsicht entstanden (Entlastungsbeweis).

Reicht eine Belehrung gegen Tauschbörsen?
Ja, nach BGH „Morpheus“ genügt bei normal entwickelten 13-Jährigen die klare Belehrung; mehr ist erst bei Verdacht nötig.

Und bei volljährigen Kindern am Familienanschluss?
Keine generelle Störerhaftung – BearShare: ohne Anlass keine Pflicht zur Überwachung/Belehrung.

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