Streaming-Dienste im Ausland nutzen – Infos zur Portabilitätsverordnung

Streaming-Dienste im Ausland nutzen – Infos zur Portabilitätsverordnung 

Ab 2018 soll es möglich werden, kostenpflichtige Streaming-Dienste zumindest in einem bestimmten Zeitfenster im gesamten EU-Ausland zu nutzen. Die Basis dafür schafft die sogenannte Portabilitätsverordnung. Allerdings wird es auch weiterhin Einschränkungen geben.

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Sich mittels Streaming auch im Urlaub die Lieblingsserie aus dem deutschen Fernsehen auf den Bildschirm zu holen, klappt nur selten. Denn statt bewegter Bilder erscheint der Hinweis, dass die Inhalte im jeweiligen Land leider nicht verfügbar sind. Die Ursache hierfür ist das sogenannte Geoblocking.

Geht es nach dem Willen der EU, soll sich das in Zukunft ändern: Die sogenannte Portabilitätsverordnung sieht vor, dass Verbraucher zumindest kostenpflichtige Streaming-Dienste im EU-Ausland nutzen können sollen. Allerdings wird es auch künftig diverse Ausnahmen geben.

Was das konkret bedeutet, erklären die folgenden Infos zur Portabilitätsverordnung.

 

Was hat es mit dem Geoblocking auf sich?

Mit dem Begriff Geoblocking ist ein technischer Mechanismus gemeint, der den grenzüberschreitenden Abruf von Inhalten wie Filmen, Serien, Videos oder Musik per Internet unterbindet. Dabei werden die Inhalte immer dann blockiert, wenn die erforderlichen Lizenzrechte für das jeweilige Land nicht vorhanden sind oder wenn der Streaming-Anbieter die Lizenzrechte für dieses Land nicht erworben hat.

Im Deutschen wird im Zusammenhang mit dem Geoblocking auch von digitalen Ländersperren gesprochen. Greift das Geoblocking, sieht der Verbraucher einen Sperrbildschirm mit einem Hinweis, der “Dieser Inhalt ist in diesem Land leider nicht verfügbar.” oder ähnlich lautet.  

Begegnen kann der Verbraucher einer digitalen Ländersperre in zwei Fällen. Der erste Fall ist gegeben, wenn sich der Verbraucher im EU-Ausland aufhält und auf digitale Inhalte in Deutschland zugreifen möchte. Liegt der Verbraucher beispielsweise in Spanien am Strand oder sitzt er in Italien in einem Café und möchte er sich seine Lieblingsserie anschauen oder sich einen Beitrag aus einer deutschen TV-Mediathek ansehen, kann es also passieren, dass nur ein Sperrbildschirm erscheint.

Der zweite Fall kann eintreten, wenn der Verbraucher von Deutschland aus ausländische Inhalte abrufen möchte. Will der Verbraucher beispielsweise die neueste Staffel einer US-Serie sehen, einen Beitrag aus einer französischen Mediathek abrufen oder sich Musikvideos aus Großbritannien anschauen, ist gut möglich, dass ihm der Zugriff verweigert wird. 

 

Was soll sich durch die Portabilitätsverordnung ändern?

Einen ersten Schritt gegen das Geoblocking unternimmt die EU nun mit der sogenannten Portabilitätsverordnung. Sie sieht vor, dass der Verbraucher einen Streaming-Dienst, den er in seinem Heimatland kostenpflichtig abonniert hat, auch im EU-Ausland nutzen kann. Allerdings gibt es dabei zwei Einschränkungen.

Die erste Einschränkung besteht darin, dass für die Nutzung von kostenpflichtigen Streaming-Diensten im Ausland eine Authentifizierung notwendig ist. Für diese Authentifizierung muss der jeweilige Streaming-Anbieter beim Abschluss oder bei einer Verlängerung des Vertrags überprüfen, in welchem Land der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Um die Prüfung vorzunehmen, hat der Anbieter verschiedene Möglichkeiten.

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So kann er sich beispielsweise ein Ausweisdokument vorlegen lassen oder die IP-Adresse kontrollieren. Die zweite Einschränkung ist, dass die kostenpflichtig abonnierten Streaming-Dienste im EU-Ausland nur für eine begrenzte Zeit in vollem Umfang nutzbar sein sollen. Welches Zeitfenster genau mit begrenzter Zeit gemeint ist, definiert die Verordnung aber nicht.

Die Portabilitätsverordnung soll ab 2018 in Kraft treten. Mitte Mai 2017 hat sie das Europäische Parlament passiert. Nun steht noch die Entscheidung des EU-Rats aus. Stimmt der EU-Rat ebenfalls zu, wovon auszugehen ist, wird der Zugriff auf kostenpflichtige Streaming-Dienste bald auch im EU-Ausland möglich. 

 

Was bleibt trotz Portabilitätsverordnung beim Alten?

Die Portabilitätsverordnung bezieht sich nur auf Streaming-Dienste, die der Verbraucher in seinem Heimatland kostenpflichtig abonniert. Streaming-Angebote, die durch Gebühren oder Werbung finanziert sind, sind in die Portabilitätsverordnung nicht eingeschlossen. Zu diesen Angeboten gehören beispielsweise die Mediatheken von öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehsendern.

Macht der Verbraucher in einem EU-Land Urlaub und möchte er von dort aus einen Beitrag aus der Mediathek einer deutschen Rundfunkanstalt abrufen, wird das somit auch in Zukunft schwierig bleiben. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, also wenn der Verbraucher von Deutschland aus auf das Angebot eines Radio- oder Fernsehsenders in einem anderen EU-Land zugreifen will. In den meisten Fällen wird der Verbraucher hier auch wieder nur den Sperrbildschirm sehen. Es sei denn, der Anbieter des Streaming-Angebots schließt sich den Regelungen aus der Portabilitätsverordnung freiwillig an. Diese Möglichkeit steht den Anbietern nämlich offen. Auch dann müsste sich der Verbraucher im Vorfeld aber beim Anbieter authentifizieren und registrieren.

Keine Änderungen wird es außerdem bei Angeboten außerhalb der EU geben. US-Formate etwa werden auch in Zukunft in der EU nicht frei abrufbar sein. Stattdessen wird der Zugriff, wie bislang, voraussetzen, dass die entsprechenden Lizenzrechte vorhanden sind.

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