Spam – wie ist eigentlich die Rechtslage?
Der Begriff Spam geht auf die englische Comedy-Serie “Monty Python’s Flying Circus” zurück. Dort wurde das Wort Spam als Synonym für häufige und nutzlose Wiederholungen verwendet, und zwar konkret in einem Schnellimbiss, der nur eben solche Spam-Gerichte anbot.
Computerfans sind so auf das Wort aufmerksam geworden und im Laufe der Zeit hat sich Spam als Bezeichnung für unerwünschte Nachrichten, die meist als E-Mails massenhaft und unverlangt verschickt werden, etabliert. Dabei gibt es Spam in verschiedenen Varianten.
Teilweise ist Spam einfach nur unerwünschte Werbung. Im Unterschied zu Werbebriefen, Prospekten und Katalogen, die gedruckt und auf dem Postweg zugestellt werden müssen, können Werbemails schnell, einfach, kostengünstig und in praktisch unbegrenzter Menge in die virtuellen Postfächer geleitet werden.
Solcher Spam ist zwar nervig, allerdings meist ungefährlich. Es gibt aber auch unerwünschte Werbemails, die andere Ziele verfolgen. Diese Nachrichten enthalten oft Anhänge oder eingebettete Links und beim Öffnen oder Anklicken installieren sich schädliche Programme, die das System schädigen oder dem Absender ermöglichen, den Computer auszuspionieren.
Spam – wie ist eigentlich die Rechtslage?
In Deutschland gestaltet sich die Rechtslage in Punkto Spam eindeutig. So sind unerwünschte Werbemails gesetzlich verboten. Werbemails dürfen nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger vorher seine Zustimmung erteilt hat. Hat ein Kunde eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen und in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse angegeben, darf der Absender die E-Mail-Adresse verwenden, um dem Kunden Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zukommen zu lassen.
Allerdings muss der Kunde die Möglichkeit haben, einer weiteren Zusendung von Werbemails zu widersprechen. Dies wiederum muss jederzeit, einfach und ohne hohe Kosten möglich sein. Alle diese Regelungen ergeben sich aus § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
Hat der Kunde seine Zustimmung zur Werbung per E-Mail erteilt oder der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken nicht widersprochen, ist die Einwilligung übrigens nicht unendlich lange gültig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ein Einverständnis zwei Jahre lang gilt.
Nach Ablauf von zwei Jahren sollte eine weitere Zusendung von Werbemails nicht mehr zulässig sein. Zu beachten ist aber, dass Anbieter verschiedene Wege nutzen, um an Adressdaten für Werbung zu kommen. Paradebeispiel hierfür sind Gewinnspiele, mit deren Hilfe häufig Datenbanken mit Adressdaten angelegt werden. Nimmt jemand an einem Gewinnspiel teil und stimmt er im Rahmen der Teilnahmebedingungen oder der AGB der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu, muss er damit rechnen, künftig auch Werbemails zu erhalten.
Inhalt
Spam- wie sieht es im Ausland aus?
In der EU gibt es die Richtlinie 2002/58/EG, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation regelt. Nach dieser Richtlinie ist die Zusendung von Werbung per E-Mail nur dann erlaubt, wenn das Einverständnis des Empfängers vorliegt. Die EU-Mitgliedsstatten mussten die Richtlinie bis Ende 2003 in nationales Recht umsetzen.
Dadurch ist die Rechtlage zu Spam in Europa weitgehend einheitlich, allerdings gibt es kleinere Unterschiede. So gilt beispielsweise in Österreich, dass das Verschicken von Werbemails und Massen-E-Mails verboten ist, wenn der Empfänger nicht zugestimmt hat. Genauso wie in Deutschland können Daten, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung weitergegeben wurden, aber genutzt werden, wenn der Empfänger nicht widersprochen hat.
Der Empfänger muss allerdings jederzeit die Möglichkeit haben, den weiteren Erhalt von Werbemails zu untersagen. In der Schweiz wiederum ist der Versand von Spam grundsätzlich verboten. Gemäß Fernmeldegesetz muss der Absender mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, wenn er per E-Mail, SMS oder andere Dienste unaufgefordert massenweise Werbung verschickt oder einen Dritten damit beauftragt.
Ähnlich ist die Handhabung auch in den USA. Hier gibt es mit dem Can Spam Act ein Gesetz, das Spam generell untersagt und im Fall eines Verstoßes eine Haft- oder Geldstrafe vorsieht.
Spam – was kann
der Empfänger dagegen machen?
Auch wenn die Rechtslage eindeutig ist und ein Teil der unerwünschten Werbung schon vom Spam-Filter aussortiert wird, gibt es letztlich kein 100prozentiges Mittel gegen Spam.
Dies liegt daran, dass die Absender häufig aus dem Ausland agieren oder automatische Mechanismen nutzen, die es schwer machen, die Verantwortlichen zu ermitteln. Trotzdem muss der Empfänger nicht tatenlos zusehen, wie sich sein E-Mail-Postfach mit immer mehr lästiger Werbung füllt.
· Hat ein deutscher Absender die Werbemail verschickt, kann ihm der Empfänger eine Unterlassungsaufforderung zukommen lassen. In diesem Schreiben weist der Empfänger auf die Rechtslage hin, fordert ihn auf, künftig die Zusendung von Werbemails zu unterlassen, und droht ihm rechtliche Konsequenzen an, falls weiterhin Spam ankommen sollte.
· Durch die Zusendung von Spam verstößt der Absender gegen das Wettbewerbsrecht. Daher kann er von einem Wettbewerber oder bestimmten Verbänden abgemahnt werden. Im Rahmen der Abmahnung wird der Absender meist zur Zahlung von Abmahngebühren und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Unterschreibt er die Unterlassungserklärung nicht, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Verschickt der Absender trotz unterschriebener Unterlassungserklärung weiterhin Spam-Mails, muss er eine Vertragsstrafe bezahlen, liegt ein Gerichtsurteil gegen ihn vor, werden hohe Ordnungsgelder oder sogar eine Haftstrafe fällig. Verbraucher können übrigens ebenfalls eine Abmahnung veranlassen.
Dazu müssen sie sich an einen Verband wie beispielsweise die IHK oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wenden, die dann die notwendigen Schritte einleiten.
· Hilfreich kann es auch sein, sich beim Provider über den Absender zu beschweren. Einige Provider unternehmen etwas gegen den Absender, wenn sich die Beschwerden häufen.
Ein Provider ist aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Daneben ist möglich zivilrechtlich gegen den Absender vorzugehen. Da bei unerwünschten Werbemails der Absender häufig verschleiert ist, was einer Ordnungswidrigkeit nach dem Telemediengesetz entspricht und mit einem Bußgeld geahndet wird, kommt außerdem eine entsprechende Anzeige bei der örtlichen Verwaltungsbehörde in Betracht.
Die Erfolgsaussichten sind in der Praxis jedoch eher gering. Abzuraten ist auch von einem persönlichen Rachefeldzug, beispielsweise in der Form, dass der Empfänger den Absender der Werbemails mit massenweise sinnlosen Anfragen bombardiert. Dadurch besteht nämlich zum einen die Gefahr, dass der Empfänger selbst gegen geltendes Recht verstößt. Zum anderen könnte der Absender gerade dadurch an weitere Informationen wie den echten Namen oder die IP-Adresse kommen.
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Thema: Spam – wie ist eigentlich die Rechtslage?
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