Soziale Netzwerke: Warum ein Widerspruch gegen die AGB sinnlos ist

Soziale Netzwerke: Warum ein Widerspruch gegen die AGB sinnlos ist 

Auch wenn viele Internetnutzer keinesfalls auf soziale Netzwerke verzichten möchten, wird doch immer wieder Kritik an deren Nutzungsbedingungen laut. Aber: Ein Widerspruch gegen die AGB hat keinen Sinn.

Anzeige

Soziale Netzwerke gehören längst zum Alltag von Internetnutzern. Schließlich sind die sozialen Netzwerke eine ideale Möglichkeit, um in Kontakt zu bleiben, sich über Neuigkeiten zu informieren, neue Leute kennenzulernen und die eigenen Erlebnisse mit anderen zu teilen.

Andererseits sind die sozialen Netzwerke als leidenschaftliche Datensammler bekannt. Sie greifen auf verschiedenste Informationen ihrer Nutzer zurück, um diese dann auszuwerten, zu verarbeiten und für diverse Zwecke zu nutzen. Kein Wunder, dass vor allem Datenschützer die Nutzungsbedingungen regelmäßig kritisieren.

Und es tauchen regelmäßig Postings auf, mit deren Hilfe Nutzer den Nutzungsbedingungen angeblich widersprechen können. Dabei kommen die vermeintlichen Widersprüche mal als Bild und mal als Statusmeldung daher. Weil die Texte seriös klingen, verbreiten sie sich schnell. Doch eine Wirkung haben sie nicht.

 

Soziale Netzwerke: Warum ein Widerspruch gegen die AGB sinnlos ist

In den sozialen Netzwerken kursieren viele Fotos und Statusmeldungen, durch die der jeweilige Nutzer den Nutzungsbedingungen angeblich widerspricht. Angeblich deshalb, weil die Texte nicht nur wirkungslos bleiben, sondern auch inhaltlich Quatsch sind.

Und dafür gibt es drei Gründe:

 

1. Bezug auf neue AGB

In vielen Widerspruchstexten ist von neuen Nutzungsbedingungen oder neuen AGB die Rede. Tatsächlich gibt es aber meist keine neuen Bedingungen. Und selbst wenn es Änderungen gab, liegen diese oft schon lange Zeit zurück. Hinzu kommt, dass es letztlich völlig egal ist, wie alt oder neu die Nutzungsbedingungen sind: Dadurch, dass der Nutzer das soziale Netzwerk nutzt, erklärt er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden.

 

2. Verweis auf das Strafgesetzbuch

In den Widerspruchstexten findet sich häufig die Formulierung “Gemäß den Artikeln 111 bis 113 des Strafgesetzbuches …”. Eine solche Formulierung ist gleich aus drei Gründen völliger Blödsinn:

1.       Im Strafgesetzbuch gibt es keine Artikel. Das Strafgesetzbuch besteht aus Paragraphen, Artikel gehören ins Grundgesetz.

2.       Der Datenschutz ist nicht durch das Strafrecht geregelt.

3.       Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf völlig andere Sachverhalte. So geht es in § 111 um die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. § 112 regelte die Befehlsverweigerung von Soldaten, existiert aber gar nicht mehr. Und § 113 beschäftigt sich mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

 

3. Erklärungen zum Urheberrecht

In vielen Texten taucht ein Satz im Stil von “Jeder kann diesen Text kopieren und in seiner persönlichen (Name des Netzwerks)-Seite einfügen. Damit gilt das Urheberrecht.” auf. Mitunter sind die Sätze sprachlich oder grammatikalisch auch etwas holpriger formuliert. Doch von der jeweiligen Formulierung abgesehen, ist ein Hinweis auf das Urheberrecht völlig überflüssig. Denn das Urheberrecht greift bei jedem Nutzer bei allen Beiträgen, die er veröffentlicht. Das Urheberrecht für einen veröffentlichten Beitrag bleibt also immer beim Nutzer.  

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Soziale Netzwerke - Profile Verstorbener löschen

In den Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke ist lediglich die Regelung enthalten, dass das soziale Netzwerk die veröffentlichten Beiträge auch für eigene Zwecke verwenden darf. In der Praxis heißt das: Wenn der Nutzer beispielsweise ein Foto hochlädt, hat er das Urheberrecht an dem Foto und behält es auch. Er erlaubt dem sozialen Netzwerk aber, dieses Foto ebenfalls solange zu nutzen, wie es öffentlich verfügbar ist.

Für welche Zwecke genau das Foto verwendet wird, geht aus den Nutzungsbedingungen zwar nicht hervor. Ein Zweck ist aber, dass das Foto innerhalb des Netzwerks anderen Nutzern angezeigt werden darf. Und würde der Nutzer dem sozialen Netzwerk dieses Recht nicht einräumen, könnte sich niemand sein Foto anschauen.

 

Der entscheidende Punkt ist aber ein anderer:

Soziale Netzwerke werden von Milliarden Menschen auf der ganzen Welt genutzt. Die Mitarbeiter der Netzwerke können sich allein schon deshalb unmöglich jedes Bild, jede Statusmeldung und jeden Beitrag einzeln anschauen. Und selbst wenn das möglich wäre, würde es dem Nutzer nichts bringen.

Denn die Nutzungsbedingungen gelten für alle Nutzer gleichermaßen. Der Nutzer kann keine eigenen Regeln aufstellen und das soziale Netzwerk dann nur nach diesen individuellen Regeln nutzen wollen. Wenn ihm die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks zu weit gehen, kann er sein Nutzungsverhalten anpassen, entsprechende Einstellungen vornehmen und vor allem überlegen, welche Daten und Informationen er preisgibt und welche Texte und Bilder er veröffentlicht.

Ist der Nutzer mit den Nutzungsbedingungen nicht einverstanden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich abzumelden. Doch sobald und solange er das soziale Netzwerk nutzt, stimmt er dessen Nutzungsbedingungen zu – daran ändert sich nichts, auch wenn er noch so viele Widersprüche gegen die AGB postet.

Mehr Tipps, Anleitungen und Ratgeber:

Anzeige

Thema: Soziale Netzwerke: Warum ein Widerspruch gegen die AGB sinnlos ist

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


it datenbanken99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Kommentar verfassen