Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 2. Teil

Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 2. Teil

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch ganz schön ins Geld gehen. Trotzdem ist es keine gute Idee, vorschnell und unüberlegt auf die Abmahnung zu reagieren.

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Eine urheberrechtliche Abmahnung kommt häufiger vor als manch einer glaubt. Zumal es gut sein kann, dass der Internetnutzer die Rechte eines Dritten unbeabsichtigt oder schlicht aus Unwissenheit verletzt hat.

Doch unabhängig vom Grund ist es immer unangenehm, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Schließlich steht damit nicht nur juristischer Ärger, sondern in aller Regel auch eine Geldforderung im Raum. Andererseits ist eine Abmahnung kein Grund, um in Panik zu geraten.

Ganz im Gegenteil sollte sich der Abgemahnte auf keinen Fall zu vorschnellen Reaktionen hinreißen lassen.

In einem ausführlichen Ratgeber erläutern wir alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung. Dabei ging es im 1. Teil darum, was eine Abmahnung überhaupt ist, welche Gründe sie haben kann und welchen formalen Anforderungen sie gerecht werden muss.

Jetzt, im 2. Teil, kümmern wir uns um die Ansprüche, die der Rechteinhaber geltend machen kann: 

 

Welche Forderungen kann die urheberrechtliche Abmahnung enthalten?

Gemäß Urheberrechtsgesetz hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Dabei sollen die Ansprüche zum einen bewirken, dass die Rechtsverletzung behoben und für die Zukunft unterbunden wird.

Zum anderen sollen die Ansprüche den Schaden ausgleichen, der durch die Rechtsverletzung entstanden ist. Der Rechteinhaber kann im Rahmen seiner Abmahnung deshalb vor allem Unterlassung-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

Der Unterlassungsanspruch

Mit dem Unterlassungsanspruch verfolgt der Rechteinhaber das Ziel, eine Fortsetzung und Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Macht der Rechtinhaber seinen Anspruch auf Unterlassung geltend, fordert er den Abgemahnten damit also auf, sein rechtswidriges Verhalten abzustellen und künftig zu unterlassen.

Durchgesetzt wird der Unterlassungsanspruch in aller Regel dadurch, dass der Abgemahnte eine sogenannte Unterlassungserklärung abgibt. Durch diese Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, die beanstandete Rechtsverletzung jetzt und künftig zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Abgemahnte, eine mitunter empfindlich hohe Vertragsstrafe zu bezahlen, falls er seine Erklärung nicht einhält und sich die Rechtsverletzung doch wiederholt.

Meist liegt dem Abmahnschreiben schon eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Und der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, diese Erklärung zu unterschreiben und innerhalb einer bestimmten, oft recht kurzen Frist zurückzuschicken. Doch bevor der Abgemahnte irgendwelche Erklärungen abgibt, sollte er die Inhalte sehr genau prüfen. Und dafür gibt es im Wesentlichen zwei gute Gründe:

  1. Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig viel zu weit gefasst. Der Abgemahnte geht dadurch weit umfangreichere Verpflichtungen ein, als er müsste.
  2. Durch die Unterlassungserklärung geht der Abgemahnte einen lebenslangen Vertrag ein. Eine Unterlassungserklärung bleibt nämlich nicht nur für eine bestimmte Zeit wirksam, sondern gilt zeitlich unbegrenzt und damit lebenslang. Verstößt der Abgemahnte aus Unwissenheit gegen die Unterlassungserklärung, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Wie lange es her ist, dass der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgegeben hat, spielt dann keine Rolle.

Der Abgemahnte ist also gut beraten, wenn er sehr genau überlegt, welche Erklärung er abgibt. Im Zweifel sollte er einen Anwalt einschalten, der die Unterlassungserklärung überprüft. An diesem Punkt ist folgendes wichtig zu wissen: Der Abgemahnte ist nicht dazu verpflichtet, die vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben.

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Stattdessen kann er die vorbereitete Unterlassungserklärung abändern oder eine eigene Erklärung aufsetzen. In diesem Fall wird von einer modifizierten Unterlassungserklärung gesprochen. Allerdings sollte sich der Abgemahnte dabei professionelle Hilfe holen. Denn der Rechteinhaber wird die Unterlassungserklärung nur dann akzeptieren, wenn sie seinen Unterlassungsanspruch tatsächlich wirksam beseitigt.

Irgendwelche laienhaften Musterformulierungen aus dem Internet werden dafür oft nicht ausreichen. Und wenn der Abgemahnte keine oder eine nicht ausreichende Unterlassungserklärung abgibt, wird der Rechteinhaber vermutlich weitergehen und rechtliche Schritte einleiten. Daher gilt: Der Abgemahnte muss eine Unterlassungserklärung abgeben. Dabei sollte er sicherstellen, dass seine Erklärung umfangreich genug, aber gleichzeitig nicht zu weit gefasst ist.

 

Der Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch ist mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft. Während der Unterlassungsanspruch sicherstellen soll, dass sich das rechtswidrige Verhalten nicht wiederholt, soll der Beseitigungsanspruch nämlich bewirken, dass die Rechtsverletzung behoben wird.

Wurde die Abmahnung erteilt, weil der Abgemahnte beispielsweise fremde Bilder oder Texte verwendet hat, kann der Urheber verlangen, dass der Abgemahnte diese Inhalte auf seiner Internetseite sofort löscht.

 

Der Schadensersatzanspruch

Als Ausgleich für seine finanziellen Einbußen kann der Rechteinhaber Schadensersatz vom Abgemahnten verlangen. Allerdings lässt sich der Schaden, der dem Rechteinhaber durch das rechtswidrige Verhalten entstanden ist, nicht immer ohne Weiteres beziffern. Im Urheberrecht wird deshalb meist eine sogenannte Lizenzanalogie angewendet.

Dabei wird ein fiktiver Lizenzvertrag zugrunde gelegt, der sich an Verträgen orientiert, die für die jeweiligen Werke üblich sind.

 

Dazu zwei Beispiele:

  1. Angenommen, der Urheber bekommt für die Verwendung seiner Bilder auf Internetseiten durchschnittlich 250 Euro pro Foto. Hat der Abgemahnte nun unerlaubterweise zwei Bilder auf seiner Internetseite veröffentlicht, kann der Urheber 500 Euro Schadensersatz verlangen. Denn diesen Betrag hätte er erhalten, wenn er dem Abgemahnten die Lizenz erteilt hätte, die Fotos zu nutzen.
  2. Angenommen, der Abgemahnte hat sich via Filesharing einen Film aus dem Internet heruntergeladen. Auch hier wird der Schadensersatz wie bei einer Lizenzvergabe beziffert. Weil bei geschützten Werken wie Filmen oder auch Songs aber keine Lizenzen vergeben werden, muss ein fiktiver Betrag angesetzt werden. Und dieser Betrag legt üblicherweise die Zeitspanne zugrunde, in der das Werk zum Upload bereitstand.
  3. Anschließend wird die Anzahl der Downloads, die in dieser Zeit theoretisch möglich gewesen wären, mit dem Verkaufspreis multipliziert und um einen Aufschlag erhöht. Hätten sich in der Zeit, in der der Abgemahnte online war, beispielsweise zehn weitere Nutzer die Filmdatei theoretisch mit dem Abgemahnten teilen können und wird die DVD im Handel für 10 Euro verkauft, ergibt sich ein Betrag von 100 Euro (10 Euro pro DVD x 10 Up- bzw. Downloads). Dazu kommt noch ein Aufschlag. Die meisten Gerichte halten einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent für angemessen. Damit ergibt sich im unserem Beispielfall eine Schadensersatzforderung von 120 Euro. Der 20-prozentige Aufschlag ist aber nur ein grober Richtwert. Je nach Einzelfall kann auch ein deutlicher höherer Zuschlag angemessen sein.

Es gibt Fälle, in denen es nicht möglich ist, einen fiktiven Lizenzvertrag als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Dann wird der entstandene Schaden geschätzt. Und es wird sicher niemanden wundern, dass der Rechteinhaber oder sein Anwalt den Schaden eher zu hoch als zu niedrig ansetzt.

Wenn der Abgemahnte dazu aufgefordert wird, eine sehr hohe Schadensersatzforderung zu begleichen, sollte er deshalb von einem Anwalt prüfen lassen, ob diese Summe tatsächlich gerechtfertigt ist.

Im 3. und letzten Teil dieser Beitragsreihe erklären wir, mit welchen Kosten der Abgemahnte rechnen muss und wie er sich am besten auf die Abmahnung reagieren sollte.

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