Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 1. Teil

Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 1. Teil

Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung verursacht nicht nur Stress und Ärger, sondern wird oft auch ganz schön teuer. Doch trotz allem ist wichtig, besonnen auf die Abmahnung zu reagieren.

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Wenn im Briefkasten ein Schreiben von einem Rechtsanwalt liegt, mit dem der Empfänger bisher noch nichts zu tun hatte, ist das nur selten ein gutes Zeichen. Der häufigere Fall ist, dass den Empfänger juristischer Ärger und Geldforderungen erwarten.

Das ist auch dann so, wenn es sich bei dem Brief um eine urheberrechtliche Abmahnung handelt. Nur: Was ist eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung überhaupt?

Was kann der Grund dafür sein? Was muss in dem Abmahnschreiben stehen? Welche Kosten kommen auf den Empfänger zu? Und wie sollte der Empfänger auf die Abmahnung reagieren? In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung.

Hier ist Teil 1.

 

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten abzustellen oder ein gewisses Handeln künftig zu unterlassen. Mit dieser Aufforderung ist der Hinweis verbunden, dass der Abgemahnte gegen ein Recht verstoßen oder eine Pflicht verletzt hat.

Juristisch gesehen, handelt es sich bei der Abmahnung um eine zivilrechtliche Maßnahme. Ihr Ziel besteht darin, ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren zu umgehen. Zivilrechtlich ist die Abmahnung deshalb, weil es dabei um die Belange von zwei Bürgern geht. So gibt es auf der einen Seite den Rechteinhaber, der sich in seinen Rechten verletzt sieht und deshalb die Abmahnung veranlasst hat.

Und auf der anderen Seite steht der Abgemahnte. Die Staatsanwaltschaft ist nicht daran beteiligt, den Verstoß gegen das Urheberrecht, der dem Abgemahnten vorgeworfen wird, aufzuklären oder strafrechtlich zu verfolgen.

In der Abmahnung macht der Rechteinhaber den Abgemahnten auf dessen rechtwidriges Verhalten aufmerksam und verlangt von ihm, das gerügte Verhalten abzustellen. Außerdem kann der Abgemahnte Schadensersatzansprüche geltend machen.

Gleichzeitig unterbreitet der Rechteinhaber dem Abgemahnten das Angebot, die Sache außergerichtlich zu klären. Dazu fordert er den Abgemahnten in aller Regel auf, eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu begleichen.

 

Welche Gründe kann es für eine urheberrechtliche Abmahnung geben?

Grundsätzlich kann der Rechteinhaber immer dann eine Abmahnung veranlassen, wenn er der Meinung ist, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Dabei kommen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht die folgenden vier Abmahngründe am häufigsten vor:

  1. Filesharing
  2. Werke wurden ohne Zustimmung des Urhebers verwendet.
  3. Werke wurden verbreitet und die Angabe des Urhebers fehlte komplett oder war fehlerhaft.
  4. Werke wurden ohne Erlaubnis des Urhebers bearbeitet.

Hat der Urheber oder Rechteinhaber ein rechtswidriges Verhalten festgestellt, kann er eine Abmahnung aussprechen. Denn eine Abmahnung kann durch jeden erfolgen, der in seinen Rechten verletzt wird und dadurch von der Rechtsverletzung direkt betroffen ist.

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Allerdings muss sich der Urheber oder Rechteinhaber nicht selbst um die Abmahnung kümmern. Stattdessen kann er einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Und im Großteil aller Fälle wird genau das auch passieren. Ein Dritter, dem die Urheberrechtsverletzung zwar aufgefallen ist, der ansonsten aber unbeteiligt ist und mit der Sache nichts zu tun hat, darf hingegen nicht abmahnen.

 

Welche formalen Vorgaben gelten für eine urheberrechtliche Abmahnung?

Fällt dem Urheber oder Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung auf, wird er sich im Normalfall für eine Abmahnung als ersten juristischen Schritt entscheiden. Welche Vorgaben dabei gelten, ist in § 97a Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt.

Demnach muss der Rechteinhaber den Abgemahnten in der Abmahnung auf dessen Rechtsverstoß hinweisen. Außerdem muss er dem Abgemahnten die Möglichkeit einräumen, eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben, um auf diese Weise den Streit beizulegen. Das Ganze muss erfolgen, bevor der Rechteinhaber ein Gerichtsverfahren anstrengt.

Im Abmahnschreiben als solches müssen dann folgende Inhalte vorhanden sein:

  • konkrete Angaben zum Rechteinhaber
  • eine detaillierte Beschreibung der Rechtsverletzung; dabei muss aus der Abmahnung zum einen klar und eindeutig hervorgehen, was dem Abgemahnten konkret vorgeworfen wird. Zum anderen muss erläutert werden, warum und inwiefern der Abgemahnte durch das beanstandete Verhalten eine Rechtsverletzung begangen hat.
  • die Aufforderung, die geschilderte Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen und dazu eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung abzugeben, die für den Wiederholungsfall eine angemessene Vertragsstrafe vorsieht.
  • eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Kosten, die der Rechteinhaber für die Abmahnung und als Schadensersatz vom Abgemahnten fordert.

Die Inhalte müssen dabei so formuliert sein, dass der Abgemahnte eindeutig und unmissverständlich erkennen kann, weshalb er abgemahnt wurde und welche Folgen die Abmahnung für ihn hat.

Vorsicht!

Der Gesetzgeber macht zwar Vorgaben zu den Inhalten einer urheberrechtlichen Abmahnung. Eine bestimmte Form schreibt er aber nicht vor. Eine Abmahnung muss deshalb nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Und eine mündliche Abmahnung ist genauso wirksam wie eine schriftliche Abmahnung.

Um einen Nachweis in der Hand zu haben, falls keine außergerichtliche Einigung zustande kommt, wird sich der Rechteinhaber zwar in aller Regel für eine schriftliche Abmahnung entscheiden. Doch wie er das Schreiben übermittelt, bleibt ihm selbst überlassen. Er kann dem Abgemahnten also einen normalen Brief oder ein Einschreiben schicken, die Abmahnung genauso gut aber auch als Fax oder E-Mail senden.

Und wenn bei einem Versand als E-Mail der Spam-Filter des Abgemahnten die Nachricht aussortiert, gilt die Abmahnung trotzdem als zugestellt. Denn der Rechteinhaber hat seinen Teil erfüllt, wenn er einen Versandweg wählt, bei dem unter normalen Umständen ein Zugang zu erwarten ist.

Das Risiko, dass die Mail nicht ankommt, liegt folglich beim Abgemahnten. Deshalb wird es ihm auch nicht weiterhelfen, wenn er behauptet, nie eine Abmahnung bekommen zu haben.

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