Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden Händler, Produzenten und Dienstleister dazu verpflichtet, ihre Webseiten, Onlineshops, Apps und digitalen Dokumente barrierefrei zu gestalten. Doch wen genau betrifft das Gesetz? Und wie lässt sich herausfinden, ob die eigene Internetpräsenz überarbeitet werden muss? Wir geben einen Überblick!

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Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was hat es mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf sich?

Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, müssen erstmals auch private Wirtschaftsakteure ihren Beitrag zur digitalen Barrierefreiheit leisten. Digital genutzte Produkte und Dienste müssen ab dem 29.06.2025 barrierefrei ausgestaltet sein.

Zu den Waren und Angeboten, für die das Gesetz greift, gehören zum Beispiel Computer und Smartphones sowie Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Allerdings nimmt das BFSG nicht nur Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister in die Pflicht. Stattdessen müssen sehr viele Unternehmen und Vereine ihre digitalen Angebote künftig barrierefrei zur Verfügung stellen.

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Entspannt zurücklehnen können sich diejenigen, deren Produkte oder Dienstleistungen, Onlineshops, Webseiten, Apps, E-Books und sonstigen digitalen Dokumente sich weder direkt noch indirekt an Verbraucher richten. Für sie sind die Vorgaben aus dem BFSG nicht relevant.

Zwar kann es sich natürlich auch für sie auszahlen, sich genauer mit der digitalen Barrierefreiheit zu befassen, um sich zum Beispiel im B2B-Bereich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Aber akuter Handlungsbedarf besteht mit Blick auf das Gesetz nicht.

Anders sieht es aus, wenn jemand

  • Hersteller, Importeur oder Händler ist,

  • Anbieter bestimmter Dienstleistungen oder Leistungserbringer ist und

  • Kunden oder Mitglieder hat, die Verbraucher sind.

Treffen diese Bedingungen zu, müssen die digitalen Angebote bis Mitte 2025 für die Nutzer in barrierefreier Form bereitstehen.

Hersteller, Importeure und Händler

Das BFSG ist für Anbieter folgender Produkte relevant:

  • Computer, Laptops und Tablets, Smartphone und Handys, Router, E-Book-Reader und smarte Fernsehgeräte

  • Software in Form von Betriebssystemen oder Anwendungen

  • Geld-, Ticket- und Check-In-Automaten

  • Apps, E-Books und Bedienoberflächen für die genannten Geräte

Hersteller solcher Produkte sollten sich zeitnah mit den Anforderungen befassen, die sich aus dem BFSG ergeben. Für die einzelnen Produktkategorien gibt es zwar Übergangsfristen. Grundsätzlich gilt aber, dass Produkte, die nach dem Stichtag hergestellt wurden und den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, in Europa nicht mehr angeboten werden dürfen.

Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass nach dem Stichtag gefertigte Produkte den Vorgaben aus dem BFSG gerecht werden. Andernfalls können Marktüberwachungsbehörden den Import und Verkauf in Europa stoppen.

Dabei können auch Verbände, Marktbeobachter oder Verbraucher die Behörden informieren. Für Unternehmen wird deshalb wichtig sein, die Verträge mit ihren Lieferanten rechtzeitig zu überprüfen.

Anbieter bestimmter Dienstleistungen und Leistungserbringer

Anbieter von Telefon- oder Messengerdiensten, Bankdienstleistungen, Leistungen im Bereich des E-Commerce und von E-Books sollten zeitnah überprüfen, welche Anforderungen das BFSG an sie stellt.

Je nach Dienstleistung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden, deren Umsetzung mit entsprechend hohem Aufwand einhergehen und Zeit in Anspruch nehmen kann.

Viele Unternehmen und Organisationen greifen für die digitale Kommunikation mit Verbrauchern auf die eben genannten Dienstleistungen zurück. Im Sinne des Gesetzes werden sie dadurch zu Leistungserbringern gegenüber Verbrauchern.

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Konkret ist die Eigenschaft als Leistungserbringer erfüllt, wenn diese digitalen Kommunikationsmöglichkeiten bestehen:

  • Nutzer können Apps verwenden.

  • Produkte oder Dienstleistungen werden über einen Onlineshop verkauft, der entweder separat betrieben wird oder in die Webseite eingebettet ist.

  • Auf der Webseite können sich Nutzer in einen Kundenbereich einloggen, online Termine vereinbaren, Kontaktformulare ausfüllen, auf einen Chatbot zurückgreifen, einen Rückruf-Service nutzen oder ein Support-Ticket starten.

Auch für Leistungserbringer gibt das BFSG Anforderungen vor, die für eine digitale Barrierefreiheit erfüllt sein müssen.

Allerdings gibt es Ausnahmen. So sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder höchstens zwei Millionen Euro Umsatz pro Jahr machen, von den Regelungen ausgenommen.

Gleiches gilt, wenn die Barrierefreiheit die Wesensmerkmale der angebotenen Dienste grundlegend verändern würde oder die Herstellung der Barrierefreiheit eine nachweislich unverhältnismäßige Belastung wäre.

Letzteres muss der Anbieter von sich aus bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden.

Was müssen Betreiber von Webseiten beachten?

Sind in eine Internetseite Dienste eingebettet, die mit Leistungen aus dem elektronischen Geschäftsverkehr verbunden sind, liegen Dienstleistungen der Telemedien vor.

Solche Dienstleistungen werden elektronisch auf Internetseiten und mobilen Endgeräten erbracht und beziehen sich auf die Anfrage eines Verbrauchers, der einen Vertrag schließen möchte.

Das BFSG schreibt vor, dass in diesem Fall die gesamte Webseite barrierefrei gestaltet sein muss.

Das gilt insbesondere dann, wenn

  • auf der Internetseite neben kostenfreiem Content auch kostenpflichtige Inhalte vorhanden sind.

  • Fragen eines Nutzers zu Käufen oder Support durch einen Chatbot oder über einen Rückruf-Service beantwortet werden.

  • bei der Nutzung eines Bezahl- oder Spendenbuttons eine Bankdienstleistung dazukommt.

Links auf einer Webseite führen jedoch nicht dazu, dass der Seitenbetreiber zum Leistungserbringer wird. Ist die eigene Seite also mit einem externen Onlineshop oder einem Affiliate-Partner verlinkt, müssen die Vorgaben aus dem BFSG nicht erfüllt werden. Vorausgesetzt natürlich, die Pflicht zur Barrierefreiheit ergibt sich nicht aus anderen Gründen.

Was können und sollten Leistungserbringer unternehmen?

Es macht Sinn, sich schon jetzt um die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit zu kümmern. Leistungserbringer sollten sich dazu an Anbieter wenden, die ihre Dienste bereits barrierefrei anbieten oder zumindest garantieren, dass dies bis zum Stichtag der Fall sein wird.

Ratsam ist außerdem, die Umsetzung der jeweiligen Vorgaben frühzeitig zu planen und einzuleiten. Im Optimalfall sollte das eigene digitale Angebot weit vor Juni 2025 barrierefrei sein.

Denn es ist davon auszugehen, dass Dienstleister, die bei der Umsetzung helfen können, in den Wochen und Monaten vor dem Stichtag komplett ausgebucht sein werden.

Hinweis:

Die Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sollen einen ersten Überblick verschaffen und Orientierung bieten. Sie sind aber keine Rechtsberatung. Außerdem kann das Gesetz inhaltlich noch angepasst oder erweitert werden.

Die gültige Fassung ist auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums hinterlegt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt online die Leitlinien zum BFSG zur Verfügung.

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