Wechsel des Internet- der Telefonanbieters – mit verbesserten Möglichkeiten
Ein Festnetzanschluss ist heutzutage selbstverständlich und auch das Internet hat mittlerweile in den Großteil aller Haushalte Einzug gehalten. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl verschiedener Internet- und Telefonanbieter, die mit unterschiedlichsten Tarifmodellen und Preisangeboten um die Gunst der Kunden buhlen.
Läuft der bestehende Vertrag aus oder steht ein Umzug an, kann es sich also durchaus lohnen, die Konditionen miteinander zu vergleichen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Wechsel des Internet- oder Telefonanbieters –
seit Dezember 2012 mit verbesserten Möglichkeiten
Früher kam es durchaus vor, dass der bisherige Anbieter die Leitung einfach abschaltete und es mitunter Wochen dauerte, bis der neue Anbieter die Versorgung übernehmen und der Kunde Telefon und Internet wieder nutzen konnte. Diese Zeiten sind vorbei.
Schon seit Mai 2012 darf der Telefon- und Internetanschluss bei einem Anbieterwechsel maximal einen Kalendertag lang unterbrochen sein. Außerdem darf eine Überleitung erst dann in die Wege geleitet werden, wenn die vertraglichen und die technischen Voraussetzungen für einen Wechsel gegeben sind.
Hierzu gehört unter anderem, dass eine Teilnehmeranschlussleitung, kurz TAE, oder ein DSL-Port bereitgestellt und die Portierung der Rufnummern gewährleistet sein muss. Trotz dieser Vorgaben hatten Kunden aber letztlich kaum Möglichkeiten, die Anbieter in die Pflicht zu nehmen, wenn der Wechsel nicht innerhalb eines Tages erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Seit dem 01. Dezember 2012 sieht die Situation nun deutlich besser aus. So gilt für den bisherigen Anbieter eine Versorgungspflicht. Das bedeutet, der bisherige Anbieter muss den Telefon- oder Internetanschluss wieder zur Verfügung stellen, wenn die Überleitung innerhalb eines Kalendertages scheitert. Bis der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist, muss der Kunde ab dem Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsendes außerdem nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühren bezahlen. Die Entgelte für Telefonate werden aber in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Der neue Telefon- oder Internetanbieter darf die Grundgebühren erst verlangen, nachdem der Wechsel erfolgreich durchgeführt wurde. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Kunde nachweislich dafür verantwortlich ist, dass der Wechsel nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Hat der Kunde den Vertrag mit dem neuen Anbieter widerrufen, einvernehmlich die Auflösung des neuen Vertrags vereinbart oder ausdrücklich verlangt, dass sein bestehender Anschluss abgeschaltet wird, ist der bisherige Anbieter ebenfalls nicht dazu verpflichtet, den Telefon- oder Internetanschluss wieder zur Verfügung zu stellen.
Damit der Wechsel des Internet- oder Telefonanbieters ohne Komplikationen vonstattengeht,
sollten folgende Punkte beachtet werden:
Inhalt
Die Kündigungsfrist berücksichtigen.
Damit ein Wechsel möglich ist, muss der bisherige Vertrag gekündigt werden. Eine Kündigung kann immer zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erfolgen, allerdings muss dabei die Kündigungsfrist eingehalten werden. Meist werden Internet- und Telefonverträge für zwölf oder 24 Monate abgeschlossen und verlängern sich stillschweigend um jeweils eine weitere Laufzeit, wenn der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt üblicherweise einen oder drei Monate zum Ende einer Laufzeit. Die genauen Regelungen zur Kündigung stehen in den AGB. Ist sich der Kunde nicht sicher, kann er aber auch bei seinem derzeitigen Anbieter nachfragen, wann der Vertrag gekündigt werden kann.
Den Wechsel rechtzeitig in die Wege leiten.
Ist ein neuer Anbieter gefunden und ist bekannt, wann die Kündigungsfrist für den bestehenden Vertrag endet, sollte der Kunde im Zuge des Vertragsabschlusses den neuen Anbieter damit beauftragen, die Kündigung beim bisherigen Anbieter durchzuführen.
Im Unterschied zu einer Kündigung, die der Kunde selbst ausspricht, bringt dies den Vorteil mit sich, dass die Anbieter untereinander und direkt absprechen können, wann die Umschaltung des Anschlusses erfolgt. Eine Unterbrechung der Versorgung kann damit auf ein Mindestmaß reduziert werden. Sicherheitshalber sollte der Kunde den Wechsel aber schon einige Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist in die Wege leiten.
Möchte der Kunde seine jetzigen Rufnummern behalten, sollte er den neuen Anbieter auch mit der Rufnummernportierung beauftragen. Festnetzkunden können ihre Rufnummern immer zum Vertragsende, Mobilfunkkunden jederzeit zu einem anderen Anbieter übertragen. Vor Vertragsabschluss sollte der Kunde aber abklären, ob sein neuer Anbieter das Mitbringen von eigenen Rufnummern erlaubt.
Auf richtige Daten achten.
Ein reibungsloser Wechsel des Internet- oder Telefonanbieters setzt voraus, dass der Kunde seine Daten richtig angegeben hat. Das Auftragsformular sollte also nach dem Ausfüllen noch einmal genau kontrolliert werden. Stimmen der Name oder die Adresse im Formular nicht mit den Angaben überein, die dem bisherigen Anbieter vorliegen, oder hat der Kunde die mitzunehmende Rufnummer versehentlich falsch eingetragen, kann dies zu unnötigen Komplikationen beim Wechsel führen.
Hat der Kunde alles richtig gemacht, aber hat der Wechsel trotzdem nicht innerhalb eines Kalendertages geklappt, sollte er sich sofort per Brief, Fax, oder E-Mail beim bisherigen und beim neuen Anbieter beschweren. Zusätzlich dazu kann der Kunde die Bundesnetzagentur über den gescheiterten Wechsel informieren.
Dadurch ist sichergestellt, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage bestehen bleibt. Die Bundesnetzagentur kann nämlich eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verhängen, wenn eine Leitung gesetzeswidrig unterbrochen wird.
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Thema: Wechsel des Internet- oder Telefonanbieters
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