Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz – ein Überblick

Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz – ein Überblick

In vielen Unternehmen ist es üblich, Telefonate der Mitarbeiter zu Schulungszwecken aufzuzeichnen. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber private Gespräche abhört oder die Mitarbeiter bei der Arbeit überwacht? Ist das zulässig? Wir geben einen Überblick zu Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz!:

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Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz - ein Überblick

Verschiedene Formen der Mitarbeiterüberwachung

Einige Arbeitgeber schenken ihren Mitarbeitern großes Vertrauen. Andere Arbeitgeber vertrauen ihren Mitarbeitern zwar, entscheiden sich aber aus Sicherheitsgründen für eine Überwachung. Und wieder andere Arbeitgeber sind so misstrauisch, dass sie ihre Mitarbeiter ständig überwachen, indem sie Videos aufzeichnen oder Telefonate abhören.

Die Mitarbeiterüberwachung gibt es in verschiedenen Varianten. Doch längst nicht alles, was der Arbeitgeber praktiziert, ist erlaubt:

  • Eine Videoüberwachung ist nur in bestimmten Räumen zulässig. In Umkleide- und Sanitärräumen zum Beispiel ist es strengstens untersagt, Kameras anzubringen. Außerdem muss der Mitarbeiter einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz zustimmen.

  • Das Abhören von Telefonaten am Arbeitsplatz und in den Pausenräumen fällt grundsätzlich unter das Fernmeldegeheimnis. Erlaubt ist die Abhörung nur dann, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich eingewilligt hat.

  • Vor allem bei Mitarbeitern im Außendienst kann eine GPS-Überwachung praktisch sein. Auch hier gibt es aber enge Grenzen. So muss der Mitarbeiter der GPS-Überwachung schriftlich zustimmen. Außerdem muss die Einwilligung freiwillig sein und jederzeit widerrufen werden können.

  • Bei der Überwachung des Computers kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter den PC am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen darf oder ob nicht. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt, ist eine Überwachung ausgeschlossen. Übertreibt es der Mitarbeiter aber mit der Privatnutzung, kann der Arbeitgeber unter Umständen zu stichprobenartigen Kontrollen berechtigt sein.

Mehrere gesetzliche Regelungen

Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz abgehört oder überwacht werden, obwohl es dafür keinen konkreten Anlass gibt. Solche Maßnahmen können das Persönlichkeitsrecht verletzen und gleichzeitig gegen andere Gesetze und Vorschriften verstoßen.

Grundsätzlich macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er Telefonate seiner Mitarbeiter abhört, ohne dass ihm eine Genehmigung dafür vorliegt. Das ergibt sich aus § 201 StGB (Strafgesetzbuch).

Ob es sich um private oder geschäftliche Telefonate handelt, spielt dabei keine Rolle. Aus diesem Grund muss ausdrücklich vereinbart sein, dass Gespräche mitgehört und aufgezeichnet werden.

Bei privaten Gesprächen kommt noch das Fernmeldegeheimnis dazu. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grundrecht und schützt den persönlichen Nachrichtenverkehr. Es verbietet, dass private Inhalte unbefugt mitgehört oder nachvollzogen werden. Die Inhalte von Nachrichten oder Gesprächen müssen also genauso geschützt bleiben wie die Identität und die Kontaktdaten des Gesprächspartners.

Allerdings hat der Gesetzgeber versucht, durch das Datenschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung allen Beteiligten gerecht zu werden. Die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz darf nicht überhand nehmen.

Deshalb darf der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten, die durch die Nutzung zu privaten Zwecken entstanden sind, nach Zeitpunkt und Dauer aufschlüsseln. Bei dienstlicher Kommunikation kann der Arbeitgeber außerdem Stichproben zu Kontrollzwecken durchführen.

Erlaubt ist auch, geschäftliche Korrespondenz aufzuzeichnen, wenn Gespräche mit Kunden zum Beispiel für Schulungen oder zur Qualitätskontrolle notwendig sind. In diesem Fall müssen aber sowohl der Mitarbeiter als auch der Kunde Bescheid wissen und einverstanden sein.

Geld- und Haftstrafen bei Verstößen

Möchte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter überwachen, weil er zum Beispiel herausfinden will, wie oft der Mitarbeiter Pause macht oder wie oft er während der Arbeitszeit privat im Internet surft, muss er sich zuvor mit dem Betriebsrat oder dem Datenschutzbeauftragten im Unternehmen abstimmen und die Einwilligung schriftlich festhalten.

Handelt er eigenmächtig, kann sich der betroffene Mitarbeiter wehren. Dazu sollte er den Betriebsrat, den Datenschutzbeauftragten oder die Arbeitnehmervertretung informieren und um eine Auswertung der Datenzugriffe bitten. Bestätigt sich der Vorwurf, muss die Geschäftsleitung Stellung nehmen.

Welche Strafe dem Arbeitgeber droht, wenn er unbefugt Telefonate abgehört oder aufgezeichnet hat,  hängt vom Verstoß ab. Hat der Arbeitgeber ohne Zustimmung vorsätzlich oder fahrlässig nicht öffentliche Daten erhoben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldstrafe bis 300.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren geahndet werden.

Hat der Arbeitgeber hingegen heimlich eine Kamera installiert, die Ton- und Videoaufnahmen ermöglicht, liegt eine Straftat vor. Dabei ist bereits der Versuch strafbar. Das Strafmaß sieht eine Geldstrafe oder eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe vor.

Allerdings sind Kameras am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich tabu. Erfolgen die Videoaufzeichnungen in öffentlichen Räumen und weisen Schilder auf die Kameras hin, sind die Aufnahmen zulässig.

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Private Nutzung mit Grenzen

Mit Kunden zu telefonieren, im Internet zu recherchieren oder Aufträge per E-Mail abzuwickeln, gehört in Unternehmen längst zum Tagesgeschäft. So mancher Mitarbeiter zieht für sich daraus den Schluss, dass er die Kommunikationsmittel auch privat nutzen kann.

Ein kurzes Telefonat mit dem Partner, eine E-Mail an die beste Freundin oder ein schneller Einkauf im Online-Shop sollten schließlich kein Problem sein.

Doch ganz so einfach ist es nicht. Der Arbeitgeber muss es nicht erlauben, dass ein Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit privat telefoniert oder im Netz surft. Denn während der Arbeitszeit wird der Mitarbeiter für die Arbeitsleistung bezahlt, die er für den Arbeitgeber erbringt.

Außerdem vergeudet der Mitarbeiter nicht nur Arbeitszeit, sondern verbraucht auch Strom und Rechnerleistung des Unternehmens. Übertreibt es der Mitarbeiter, muss er deshalb mit einer Abmahnung und in extremen Fällen sogar mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

Auch Mitarbeiter dürfen nicht eigenmächtig aufzeichnen

Dass Gespräche oder Chats mit Kunden aufgezeichnet werden, ist in vielen Unternehmen üblich und steht so oft auch in der Betriebsvereinbarung. Nun könnte ein Mitarbeiter natürlich auf die Idee kommen, dass er die dienstlichen Telefonate einfach selbst aufnimmt, um auf diese Weise einen Beleg für seine persönliche Arbeitsleistung zu haben.

Aber das ist eine denkbar schlechte Idee! Denn um Gespräche aufzuzeichnen, braucht der Mitarbeiter die Einwilligung seines Arbeitgebers und seines Gesprächspartners.

Für den Mitarbeiter gelten also exakt die gleichen Regeln wie für den Arbeitgeber. Hat er keine Genehmigung, verstößt er gegen das Datenschutzgesetz und macht sich gemäß § 201 StGB strafbar.

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