Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 3. Teil

Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 3. Teil

Wenn eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Briefkasten liegt, ist das natürlich alles andere als angenehm. Und es wäre eine denkbar schlechte Idee, die Abmahnung einfach zu ignorieren.

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Andersherum können den Internetnutzer vorschnelle Handlungen aber ebenfalls teuer zu stehen kommen.

Dass Internetnutzer abgemahnt werden, kommt regelmäßig vor. Und meist geht es in den Abmahnungen um Urheberrechtsverletzungen. In der Abmahnung wird der betroffene Internetnutzer dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und teils saftige Abmahnkosten zu bezahlen. Tut er das nicht, wird ihm ein Gerichtsverfahren in Aussicht gestellt, durch das die Kosten noch höher werden.

Eine solche Abmahnung führt oft zu großer Verunsicherung. Denn der Ton ist mitunter recht barsch und die Fristen, die dem Betroffenen für eine Reaktion eingeräumt werden, sind knapp bemessen. Trotzdem sollte sich der Internetnutzer auf keinen Fall zu vorschnellen Handlungen verleiten lassen. Natürlich muss er die Abmahnung ernst nehmen. Aber in Panik verfallen, braucht er nicht.

Wir haben einen Ratgeber zusammengestellt, in dem wir alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung erklären. Im 1. Teil haben wir aufgezeigt, was hinter der Abmahnung steckt, welche Gründe sie haben kann und welche formalen Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung gelten. Im 2. Teil ging es um die Ansprüche, die der Rechteinhaber bei einer Abmahnung geltend machen kann.

Jetzt, im 3. und letzten Teil, schauen wir uns die Kosten an und geben Tipps, wie der Internetnutzer am besten auf die Abmahnung reagiert:

 

Mit welchen Kosten muss der Internetnutzer bei einer urheberrechtlichen Abmahnung rechnen?

Die Kosten, die mit einer urheberrechtlichen Abmahnung einhergehen, werden oft ganz allgemein als Abmahnkosten bezeichnet. Tatsächlich können bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aber drei verschiedene Kostenfaktoren entstehen.

 

  1. Die Anwaltskosten

Der erste Kostenfaktor ist der Ersatz für die notwendigen Aufwendungen. Dieser Ersatz berechnet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beziffert den Wert des außergerichtlichen Rechtsstreits. Dafür wird der abmahnende Anwalt die Höhe vom Unterlassungsanspruch und vom Schadensersatzanspruch festlegen. Diese beiden Beträge zusammen ergeben den Gegenstandswert.

Auf Basis des Gegenstandswerts legt der Anwalt dann die Anwaltskosten fest. Das erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses Gesetz enthält eine Tabelle, aus der sich die Anwaltsgebühren ableiten. Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung wird in aller Regel eine 1,3-Gebühr veranschlagt. Die Gebühr aus der Tabelle wird also mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dazu kommt dann noch eine Pauschale von 20 Euro. Diese Pauschale deckt die Auslagen für Telefonate, Kopien, Schreiben, Porto und ähnliche Dinge.

Gerade bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gibt es oft keine konkreten Zahlen, mit denen der Gegenstandswert berechnet werden könnte. Deshalb wird er häufig einfach geschätzt. Und dass die Schätzungen gerne recht großzügig vorgenommen werden, dürfte niemanden wundern.

Ob der angesetzte Gegenstandswert tatsächlich angemessen ist, ist deshalb einer der häufigsten Streitpunkte bei Abmahnungen. Aber der Gesetzgeber hat reagiert: Um Internetnutzer vor übertrieben hohen Kosten zu schützen, gibt es eine Obergrenze. Dabei gilt gemäß § 97a Abs. 3 UrhG, dass der Gegenstandswert auf 1.000 Euro begrenzt ist. Die Anwaltkosten können sich damit auf höchstens rund 150 Euro belaufen. Allerdings greift diese Regelung nur, wenn der Internetnutzer eine Privatperson ist, erstmals abgemahnt wurde und die Urheberrechtsverletzung nur geringfügig war.

 

  1. Der Schadensersatz

Der Rechteinhaber kann einen Schadensersatz als Ausgleich für die finanziellen Einbußen, die ihm durch die Verletzung seiner Rechte als Urheber entstanden ist, verlangen. Ob der geforderte Schadensersatz als solches und in der Höhe gerechtfertigt ist, wird der Internetnutzer als juristischer Laie aber kaum beurteilen können. Selbst Anwälte und Gerichte tun sich an diesem Punkt mitunter schwer. Hier sollte sich der Internetnutzer deshalb juristisch beraten lassen.

Grundsätzlich muss der Internetnutzer aber nur dann einen Schadensersatz leisten, wenn er die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Kann er nachweisen, dass er keine Rechte verletzt hat, sondern beispielsweise ein Familienmitglied den Computer genutzt hatte, muss er der Schadensersatzforderung nicht nachkommen. Stattdessen muss er nur die Anwaltskosten bezahlen und die Unterlassungserklärung abgeben.

 

  1. Die Vertragsstrafe

Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Internetnutzer zum einen dazu, die rechtswidrige Handlung abzustellen und in Zukunft zu unterlassen. Andererseits verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls es doch zum Wiederholungsfall kommt.

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Dabei wird die Vertragsstrafe jedes Mal fällig, wenn sich der Internetnutzer nicht an die Vereinbarungen aus der Unterlassungserklärung hält. Wie lange die Abgabe der Erklärung zurückliegt, spielt keine Rolle. Denn bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, der lebenslang gültig bleibt.

Und auch wenn der Internetnutzer die Vertragsstrafe in der Vergangenheit schon einmal bezahlt hat, ist die Sache damit nicht vom Tisch. Stattdessen wird die Vertragsstrafe wieder fällig, wenn er die Urheberrechte ein weiteres Mal verletzt.

Übrigens:

Meistens wird die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung mit 5.001 Euro oder mehr angesetzt. Das hat zum einen den Grund, dass der hohe Betrag eine abschreckende Wirkung haben soll. Zum anderen, und das ist der wichtigere Grund, ist ab einem Streitwert ab 5.000 Euro das Landgericht zuständig.

Liegt der Streitwert unter 5.000 Euro, fällt der Fall in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Beim Landgericht gibt es meist eine Kammer, die sich nur mit Urheberrechtsverletzungen beschäftigt.

Außerdem ist die Kammer bei einer Gerichtsverhandlung normalerweise mit drei Richtern besetzt. Für den Rechteinhaber steigen damit die Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen. Deshalb wird die Vertragsstrafe gerne so hoch angesetzt, dass die Angelegenheit im Ernstfall vor einem Landgericht verhandelt werden kann.

 

Wie sollte der Internetnutzer auf die urheberrechtliche Abmahnung reagieren?

Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte der Internetnutzer unbedingt ernst nehmen. Selbst wenn die Abmahnung seiner Meinung nach unberechtigt ist oder er die Forderungen für reine Abzocke hält, sollte er das Schreiben keinesfalls ignorieren.

Denn dadurch riskiert er, dass der Abmahnende ein Gerichtsverfahren einleitet und die Kosten noch weiter steigen. Andererseits bleibt dem Internetnutzer meist nicht viel Zeit, um auf die Abmahnung zu reagieren. Trotzdem ist sehr wichtig, dass er einen kühlen Kopf bewahrt und besonnen vorgeht. Unüberlegte Schnellschüsse helfen ihm nicht weiter. Ratsam ist deshalb folgende Vorgehensweise:

 

Die Abmahnung genau lesen.

Als erstes sollte der Internetnutzer das Schreiben aufmerksam durchlesen. Was wird ihm vorgeworfen? Und ist an den Vorwürfen etwas dran? Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung wird immer die IP-Adresse ermittelt, von der aus der Rechtsverstoß begangen wurde. Der Inhaber des Internetanschlusses wird daraufhin angeschrieben. Deshalb sollte der Abgemahnte auch prüfen, ob vielleicht ein Mitbewohner seinen Computer genutzt hat.

 

Keine vorschnellen Handlungen.   

Der Internetnutzer sollte den Abmahnanwalt weder anrufen noch voreilig irgendwelche eigenen Schreiben aufsetzen. Denn im Eifer des Gefechts könnte er Aussagen machen, die dem Abmahnanwalt nur in die Karten spielen, die der Internetnutzer aber nicht mehr zurücknehmen kann.

Auch die beiliegende Unterlassungserklärung sollte der Internetnutzer auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben und zurückschicken. Hat er die Erklärung einmal abgegeben, hat er die Vorwürfe und die Forderungen nämlich verbindlich anerkannt. Ein Zurück gibt es dann nicht mehr.

 

Die Fristen beachten.

Eine Abmahnung umfasst üblicherweise zwei Fristen. Eine Frist gilt für die Abgabe der Unterlassungserklärung, die andere Frist bezieht sich auf die Zahlung der Forderung. Der Rechteinhaber darf diese Fristen setzen. Und er kann sie kurz halten. Vorgeschrieben ist nämlich nur, dass die Fristen angemessen sein müssen.

Angemessen sind die Fristen dann, wenn der Internetnutzer genug Zeit hat, um zu reagieren und sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Aus Sicht der Rechtsprechung ist diese Vorgabe schon bei einer Frist von einer Woche oder zehn Tagen erfüllt.

Für den Internetnutzer ist wichtig, dass er die Fristen im Auge behält. Lässt er sie verstreichen, wird der Abmahnanwalt weitere Schritte einleiten. Allerdings kann der Internetnutzer beantragen, dass ihm der Abmahnanwalt eine längere Frist einräumt. Und ein seriöser Anwalt wird dieser Bitte meist auch nachkommen.

 

Den Rechtsverstoß beseitigen.

Ist an den Vorwürfen etwas dran, sollte der Internetnutzer das rechtswidrige Verhalten natürlich umgehend abstellen. Geht es beispielsweise um Bilder oder Texte auf seiner Seite, sollte er diese Inhalte zeitnah löschen. Wurde er wegen Filesharing abgemahnt, sollte er das entsprechende Werk nicht weiter verbreiten.

 

Einen Anwalt einschalten.

Ist die Abmahnung berechtigt, wird der Internetnutzer die Zahlung leisten und die Unterlassungserklärung abgeben müssen. Damit sollte die Sache dann aber auch vom Tisch sein. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Internetnutzer entweder eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage einleiten.

Bei einer Gegenabmahnung weist der Internetnutzer die erteilte Abmahnung einerseits zurück und mahnt den Rechtinhaber andererseits selbst ab. Eine negative Feststellungsklage soll erreichen, dass das Gericht die Abmahnung als unberechtigt und unbegründet zurückweist.

So oder so sollte der Internetnutzer aber einen Anwalt einschalten. Denn als juristischer Laie wird der Internetnutzer kaum in der Lage sein, den Sachverhalt richtig einzuschätzen. Zumal er es meist mit einem Profi zu tun hat, der sich auf Abmahnungen spezialisiert hat und alle Tricks kennt. Das Geld für die anwaltliche Beratung ist deshalb gut investiert, während Alleingänge den Internetnutzer sehr teuer zu stehen kommen können.

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Und noch etwas:

Das Urheberrecht ist sehr komplex und die vielen Gerichtsurteile, die es inzwischen zu urheberrechtlichen Abmahnungen gibt, wird der Internetnutzer kaum überblicken können. Viele Tipps, die im Internet kursieren, sind schlichtweg Blödsinn. Irgendeine allgemeine Unterlassungserklärung beispielsweise wird dem Internetnutzer nicht weiterhelfen. Vielmehr riskiert er nur, dass der Abmahnanwalt die Erklärung nicht akzeptiert und ein Gerichtsverfahren einleitet. Letztlich ist jede Abmahnung ein Einzelfall und muss für sich betrachtet juristisch eingeschätzt und behandelt werden.

Mit einem Gerücht möchten wir zum Schluss aber aufräumen: Immer wieder ist der Tipp zu lesen, dass der Internetnutzer die Abmahnung zurückweisen oder sogar ignorieren kann, wenn ihr keine Originalvollmacht des Anwalts beiliegt. Das ist falsch!

Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht davon abhängt, ob das Schreiben zusammen mit einer Vollmacht verschickt wird. Bloß weil die Vollmacht fehlt, ist die urheberrechtliche Abmahnung also nicht automatisch unwirksam. Der Internetnutzer sollte diesen Tipp also ganz schnell vergessen!

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