Dashcams als Beweismittel vor Gericht?

Dashcams als Beweismittel vor Gericht?

Wer einen Blick in Autos wirft, wird feststellen, dass neben dem Navigationsgerät immer häufiger noch ein zweites Kästchen an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigt ist.

Anzeige

Bei diesem Kästchen handelt es sich um eine Digitalkamera, und zwar konkret um eine sogenannte Dashcam. Nur: Ist es überhaupt erlaubt, eine Kamera im Fahrzeug zu installieren und filmen zu lassen, was um das Auto herum passiert? Und was ist, wenn sich ein Unfall ereignet? Kann das Videomaterial dann als Beweismittel vor Gericht verwertet werden?

Der folgende Beitrag klärt auf:

 

Was ist eine Dashcam?

Der Name Dashcam geht auf die englischen Vokabeln dashboard für Armaturenbrett und cam für Kamera zurück. Eine Dashcam ist eine Videokamera, die ähnlich wie das Navi auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs befestigt wird.

Sie zeichnet alles auf, was vor dem Fahrzeug passiert, und speichert die Aufzeichnungen in einer Schleife ab. Neuere Modelle beschränken sich nicht mehr nur auf den Bereich vor dem Fahrzeug, sondern filmen sowohl rundherum als auch den Innenraum.

Das Aufzeichnungsintervall kann programmiert werden. Ist eine Zeitschleife abgelaufen oder das Speicherlimit erreicht und werden die Aufnahmen nicht gezielt abgespeichert, werden die älteren Aufzeichnungen automatisch mit dem neu aufgenommenen Videomaterial überschrieben.

Inzwischen kostet selbst eine Dashcam mit umfangreichen Zusatzfunktionen wie einer Auflösung in HD, einem Parkmodus mit Bewegungssensor oder einer Extraeinstellung für Nachtaufnahmen kaum mehr als ein solides Handy. Kein Wunder also, dass sich immer mehr Autofahrer eine Dashcam zulegen.

Meist verfolgen sie die Absicht, den Verkehr zu dokumentieren, damit etwa bei einem Unfall die Schuldfrage eindeutig geklärt werden kann. Allerdings gibt es auch Autofahrer, die die Aufzeichnungen nutzen wollen, um das vermeintliche Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige zu bringen.

 

Was sagt der Datenschutz zu Dashcams?

Eine Dashcam beobachtet fortwährend den öffentlichen Raum. Aus Sicht der Datenschützer werden dadurch die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer und der Passanten verletzt. Vor allem dann, wenn die Dashcam eingesetzt wird, um die Aufnahmen anschließend im Internet zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben, liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Das gilt auch dann, wenn die Aufzeichnungen an die Polizei übermittelt werden sollen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Verwaltungsgericht Ansbach. Es urteilte, dass ein Autofahrer den öffentlichen Raum nicht überwache dürfe, wenn es dafür keinen konkreten Anlass gebe. In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufzeichnen wollte. Nachdem ihm die zuständige Behörde den Einsatz der Kamera untersagt hatte, zog er vor Gericht.

Als Begründung führte er an, dass er sich oft von anderen Autofahrern genötigt fühle und deshalb durch die Aufzeichnungen Beweismittel sichern wollte. Das Gericht sah aber einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Denn der Autofahrer habe beabsichtigt, die Aufzeichnungen an die Polizei weiterzugeben. Heimliche Aufnahmen von Dritten seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz aber nicht zulässig und greifen zudem erheblich in das Persönlichkeitsrecht auf informelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen ein.

Schließlich wären sowohl die Personen als auch die Kennzeichen der Autos problemlos zu erkennen. Insgesamt wiegen die Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Verkehrsteilnehmer schwerer als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines möglichen Unfalls oder Verkehrsverstoßes (Verwaltungsgericht Ansbach, Az. AN 4 K 13.01634).
Diese Einschätzung des Gerichts klingt durchaus logisch und plausibel.

Ein Hausbesitzer darf schließlich auch nur sein eigenes Grundstück per Video überwachen, und nicht die Grundstücke seiner Nachbarn oder gleich die ganze Straße. In eine ähnliche Richtung geht deshalb auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen. Hier hatte sich ein Frührentner aus Niedersachsen, der als „Knöllchen-Horst“ bekannt wurde, privat auf die Jagd nach Verkehrssündern gemacht.

Über mehrere Jahre hinweg hatte er vermeintliche Verkehrsverstöße dokumentiert und unzählige davon zur Anzeige gebracht. Bei den Verstößen handelte es sich in erster Linie um angebliche Parkverstöße. Ein solcher Einsatz der Dashcam sei aber nicht zulässig, entschied das Gericht (Verwaltungsgericht Göttingen, Az. 1 A 170/16).

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Alles Wichtige und Wissenswerte zur urheberrechtlichen Abmahnung, 1. Teil

 

Dashcams als Beweismittel vor Gericht?

Mit Blick auf die Polizei lässt sich die Frage, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel vor Gericht herangezogen werden können, ziemlich leicht beantworten. Denn für die Beamten ist der Datenschutz unerheblich. Wenn die Polizei die Speicherkarte einer Dashcam vor Ort beschlagnahmen kann, können die Aufnahmen, genauso wie jedes andere Beweismittel auch, im Zuge der Ermittlungen ausgewertet werden.

Und dies ist auch gegen den Kamerabesitzer möglich. Einen solchen Fall gab es bei einem Ermittlungsverfahren in Hessen. Der Autofahrer wollte mithilfe der Aufzeichnungen seiner Dashcam den Nachweis erbringen, dass er auf der Autobahn von einem anderen Verkehrsteilnehmer genötigt wurde. Die Beamten stellten anhand der Aufnahmen jedoch fest, dass der Autofahrer durchgehend mit 170 Stundenkilometern unterwegs gewesen war, obwohl auf der fraglichen Strecke ein Tempolimit von 100 gilt. Dieses Verfahren ist inzwischen eingestellt.

Insgesamt scheint sich die Sichtweise der deutschen Gerichte gegenüber Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel in Zivil- und Strafprozessen aber gerade zu ändern. So liegt nach Urteilen von Vorinstanzen nun erstmals auch eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts vor. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung herangezogen, um so einen Unfallhergang zu rekonstruieren.

Der Unfall hatte sich in einer engen Ortsdurchfahrt ereignet und an der besagten Engstelle hatten Autos geparkt. Die beiden Parteien hatten nun darüber gestritten, mit welchen Geschwindigkeiten die Engstelle befahren worden war und ob der eine Unfallbeteiligte das Rechtsfahrgebot eingehalten hatte. Die Vorinstanz hatte es abgelehnt, die Aufnahmen zu Rate zu ziehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen wies datenschutzrechtliche Bedenken zurück.

Seiner Ansicht nach wäre der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als eher gering zu werten. Allein der Umstand, dass auf den Aufnahmen Passanten zu erkennen seien, reiche für ein grundsätzliches Verwertungsverbot nicht aus. Zumal im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsse, fotografiert oder gefilmt zu werden. Zwar müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung erfolgen. Im vorliegenden Fall wären die Aufzeichnungen aber geeignet, um den Sachverhalt zu klären (Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 10 U 41/17).

Auch in einem anderen Fall ließ das Oberlandesgericht Stuttgart Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel zu. Dabei ging es um ein Bußgeldverfahren. Ein Autofahrer hatte eine Ampel missachtet, die schon sechs Sekunden lang auf Rot gestanden war. Bei diesem Verstoß handelte es sich somit aus verkehrrechtlicher Sicht um einen schwerwiegenden Fall, der mit einer Geldstrafe von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wurde.

Die Aufnahmen hatte ein Verkehrsteilnehmer gemacht, der hinter dem betroffenen Autofahrer unterwegs war und die Situation zufällig gefilmt hatte. Grundsätzlich wäre durch die Aufnahmen zwar ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gegeben. Allerdings enthalte das Gesetz kein Verbot zur Verwertung von Beweisen. Und in schwerwiegenden Fällen könne eine Verwertung der Aufnahmen durchaus gerechtfertigt sein, entschieden die Richter (Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 4 Ss 543/15).

 

Und was heißt das nun für die Praxis?

Die Nutzung einer Dashcam ist nicht verboten, kann aber mit einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht einhergehen. Und wenn die Dashcam beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle auffällt, kann eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde drohen.

Dabei ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz eine Straftat, für die ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängt werden kann. Bislang sind aber nur sehr wenige Fälle bekannt, in denen die Datenschutzämter eingeschritten sind. Und wenn Verfahren eingeleitet wurden, dann nur in krassen Ausnahmefällen. Ansonsten ist es bisher dabei geblieben, dass dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer künftig die Nutzung einer Dashcam untersagt wurde.

Kaum Schwierigkeiten dürfte es geben, wenn der Autofahrer das Aufzeichnungsintervall seiner Dashcam recht kurz einstellt und dafür sorgt, dass nicht benötigte Aufnahmen schon nach wenigen Minuten wieder überschrieben und damit gelöscht sind. Durch eine solche Programmierung kann der Autofahrer belegen, dass er keine Bilder auf Vorrat speichert und die Vorgaben des Datenschutzes soweit wie möglich einhält. Für die Interessenabwägung in einem Gerichtsverfahren dürfte das die beste Ausgangssituation sein.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Lehrplan für das Schulfach Informatik

Aber Achtung: In anderen Ländern ist die Rechtslage zu Dashcams sehr viel eindeutiger. So sind Dashcams beispielsweise in Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal ganz klar verboten.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Dashcams als Beweismittel vor Gericht?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


it datenbanken99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Kommentar verfassen