Das ändert sich 2022 im Online-Handel

Das ändert sich 2022 im Online-Handel

Ein neuer Vertragstyp und mehr Rechte bei digitalen Produkten, neue Infopflichten auf Online-Marktplätzen und ein IT-Sicherheitskennzeichen: Wir fassen zusammen, welche Neuerungen es 2022 im Online-Handel gibt.

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Das ändert sich 2022 im Online-Handel

Neuer Verbrauchervertrag für digitale Produkte

Nachdem das Angebot an digitalen Produkten immer größer wird, gibt es für diese Produkte einen neuen Vertragstyp. Der sogenannte „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ schließt digitale Inhalte und Dienstleistungen, personenbezogene Daten und physische Datenträger ein.

Er erfasst also zum Beispiel Musikdateien, Videos und Spiele, Apps, E-Books, Software, soziale Netzwerke, Anwendungen und Speicherdienste in Clouds, aber auch CDs und DVDs.

Für solche Produkte gelten erstmals eigene Gewährleistungsrechte. Demnach können Verbraucher zwei Jahre lang Mängel an digitalen Produkten reklamieren. Andere Dienstleistungen, die Telekommunikation und auch Glücksspiele online fallen aber nicht unter die Regelungen des neuen Vertragstyps.

Update-Pflicht und Gewährleistungsrechte bei Software, E-Books, Streamingdiensten & Co.

Funktioniert eine Software nicht richtig, ist eine App fehlerhaft oder bricht ein Streamingdienst mittendrin ab, hat der Kunde seit Jahresbeginn 2022 die gleichen Rechte wie bei anderen Produkten.

Auch bei Kaufverträgen über Sachen mit digitalen Elementen hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass der Anbieter den Mangel beseitigt, indem er zum Beispiel nachbessert oder das mangelhafte Produkt durch ein fehlerfreies Produkt ersetzt.

Außerdem kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder komplett vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und eine Erstattung der Aufwendungen kann der Kunde ebenfalls verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens zwei Jahre. Gleichzeitig greift eine verlängerte Beweislastumkehr. Wie ab 2022 generell im Kaufrecht gilt auch bei digitalen Produkten, dass im ersten Jahr angenommen wird, dass der Sachmangel von Anfang an vorlag.

Erst im zweiten Jahr muss der Kunde nachweisen, dass der Fehler schon beim Kauf bestand. Bisher kehrte sich die Beweislast vom Händler auf den Kunden bereits nach sechs Monaten um.

Mit den Neuregelungen haben Verbraucher nun bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen die gleichen Rechte wie bei fast allen anderen Kaufverträgen. Dabei gelten die Regelungen für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.

Die Pflicht, mangelfreie Leistungen zu erbringen, gilt für folgende Produkte:

  • Datenbanken, Cloud Services, Soziale Medien und Angebote auf Plattformen

  • Anwendungen im Internet

  • Downloads von Medien

  • digitale Fernsehdienste

  • Kommunikationsdienste, die von Rufnummern unabhängig sind, zum Beispiel E-Mail- oder Nachrichtendienste

  • physische Datenträger, die nur für digitale Inhalte vorgesehen sind; dazu zählen CDs, DVDs, Speicherkarten und USB-Sticks

  • Bereitstellung von elektronischen Dateien beim 3D-Druck

Eine weitere Neuerung ist, dass der Anbieter Aktualisierungen bereitstellen muss, damit der Kunde ein digitales Produkt wie vertraglich vereinbart nutzen kann. Die Aktualisierungen schließen Updates zum Funktionserhalt und Sicherheitsupdates ein.

Der Anbieter muss den Kunden zudem darüber informieren, dass Updates verfügbar sind. Die Update-Pflicht bleibt bei laufenden Verträgen über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen, bei einer einmaligen Leistung solange, wie ein Kunde sinnvollerweise erwarten kann.

Sowohl die Gewährleistungsrechte als auch die Update-Pflicht gelten grundsätzlich immer und unabhängig von der Bezahlung. Auch wenn der Kunde also kein Geld oder nur einen reduzierten Preis bezahlt und stattdessen oder zusätzlich seine persönlichen Daten bereitstellt, hat er Anspruch auf ein mangelfreies Produkt und Aktualisierungen.

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Neue Infopflichten auf Online-Marktplätzen

Ab dem 28. Mai 2022 entsteht mehr Transparenz, wenn Verbraucher auf Online-Marktplätzen oder über Vergleichsportale einkaufen. Die Betreiber müssen dann darüber aufklären, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Ergebnisse in der Suchliste zustande kommen.

Außerdem müssen sie über die wesentlichen Faktoren, die die Kaufentscheidung beeinflussen können, vor dem Abschluss eines Vertrags informieren. Zu diesen Faktoren können zum Beispiel die Anzahl der Verkäufe eines Produkts, seine Bewertung, die Anzahl der Aufrufe des Angebots oder Entgelte und Provisionen gehören.

Die neuen Regeln gelten für Kaufverträge über Waren, Dienstleistungen und digitale Produkte, die über die Online-Plattform zustande kommen. In welcher Form der Kunde seine Bestellung aufgibt, spielt keine Rolle. Finanzdienstleistungen und Versicherungen sind von den Regelungen aber ausgenommen. Denn hier gelten eigene Informationspflichten.

Vergleichsportale müssen in Zukunft auch aufzeigen, welche Anbieter in den Vergleich eingeflossen sind. Ticketbörsen wiederum haben künftig die Pflicht, den Originalpreis anzuzeigen, den der Veranstalter festgelegt hat. Der Kunde kann dadurch nachvollziehen, welche Vermittlungskosten die Ticketbörse zusätzlich berechnet.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen ab Ende Mai über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen und den Anbietern auf dem Marktplatz aufklären. Außerdem müssen sie angeben, ob ein Anbieter ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist. Für den Kunden ist diese Info wichtig, weil bei Verträgen mit Privatpersonen zum Beispiel die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann.

Ein weiteres Element der neuen Infopflicht ist, dass Unternehmen erklären müssen, ob sie sicherstellen, dass nur Bewertungen von Personen veröffentlicht werden, die die jeweiligen Produkte auch tatsächlich gekauft und ausprobiert haben.

Überprüft ein Unternehmen die Echtheit einer Bewertung vor der Veröffentlichung, muss er beschreiben, welches Verfahren es dazu verwendet. Außerdem muss es erläutern, ob alle Bewertungen veröffentlicht oder nach welchen Kriterien bestimmte Bewertungen gestrichen werden.

Bevor der Vertrag geschlossen wird, muss der Anbieter den Kunden dann noch aufklären, ob es sich um einen einheitlichen Preis handelt oder ob die Preise mithilfe von automatisierten Prozessen individuell ermittelt werden.

Verstöße gegen die Informationspflichten können ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Erwirtschaftet ein Anbieter mehr als 1,25 Millionen Euro als Jahresumsatz, kann sich die Geldbuße auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes belaufen.

Einführung des IT-Sicherheitskennzeichens

Ende 2021 führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das BSI vergibt das Kennzeichen, wenn der Hersteller erklärt, dass sein Gerät oder Dienst besondere, sicherheitsrelevante Produktanforderungen erfüllt.

Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus einem QR-Code. Verbraucher können diesen Code scannen und werden dann auf eine Produktseite des BSI weitergeleitet. Dort sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts aufgeführt.

Das Kennzeichen startet mit Breitbandroutern und E-Mail-Diensten. Nach und nach soll es auch für andere Produkte eingeführt werden.

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Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

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