Abmahnung nach Streaming – Warum?

Abmahnung nach Streaming – Warum?  

Musik oder interessante Beiträge im Web-Radio, die Highlights von spannenden Sportevents, Hollywood-Klassiker oder die Wiederholung einer verpassten Fernsehsendung: Im Internet steht all das und noch vieles mehr zur Verfügung und der Internetnutzer kann per Stream darauf zurückgreifen.

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Allerdings kann es durchaus passieren, dass kurze Zeit später ein Schreiben von einem Rechtsanwalt im Briefkasten liegt. In diesem Schreiben wird der Internetnutzer dazu aufgefordert, ein mitunter happiges Nutzungsentgelt plus teils satte Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Doch wie und warum kann es zu so einer Abmahnung kommen?

Streaming – Was ist das?

Von Streaming Media wird gesprochen, wenn Video- und Audiodateien über ein Netzwerk übertragen und gleichzeitig wiedergegeben werden. Die Datenübertragung als solches nennt sich Streaming. Die übertragenen Programme werden als Stream oder Livestream bezeichnet, können je nach Inhalt und Quelle aber auch Web-Radio oder Web-TV heißen.

Um die übertragenen Dateien lesen zu können, braucht der Internetnutzer eine bestimmte Software. Diese Software kann er auf seinem Computer oder seinem verwendeten Endgerät installieren. Bei der Software handelt es sich um ein Wiedergabeprogramm, das sich automatisch öffnet, wenn es eine Streaming Media Datei erkennt.

Angelehnt an die englische Vokabel für Abspielgerät, werden diese Programme im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Player bezeichnet. Ein anderer Übertragungsweg besteht darin, dass die Dateien von einem externen Streaming Server gesendet werden. Dies ist beispielsweise innerhalb eines Netzwerks möglich.

Der Internetnutzer kann das Streaming auf zweierlei Art nutzen. Die erste Variante ist das sogenannte Livestreaming. Hierbei werden die Inhalte in Echtzeit auf den Computer übertragen. Der Nutzer kann so beispielsweise ein Konzert, ein Fußballspiel oder ein anderes Programm live an seinem Computer mitverfolgen. Die zweite Variante nennt sich Streaming On Demand. Bei dieser Streaming-Variante greift der Nutzer erst zu einem späteren Zeitpunkt auf sein Wunschprogramm zurück. Da das Programm dann nicht live übertragen wird, sondern in einer Datenbank abgelegt ist, kann der Nutzer Einfluss auf die Wiedergabe nehmen, indem er beispielsweise vor- oder zurückspult oder das Programm kurz stoppt.

Wichtig: Der entscheidende Unterschied zwischen einem Download und dem Streaming besteht darin, dass beim Streaming keine dauerhafte Kopie der übertragenen Datei auf dem Computer zurückbleibt.

Abmahnung nach Streaming – Warum?

Die Nutzung eines Streaming-Angebots kann unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denkbar ist folgendes Szenario: Der Internetnutzer besucht eine entsprechende Plattform im Internet, wählt eine Streaming-Datei aus und sieht oder hört sich die Inhalte an.

Ein paar Wochen später meldet sich eine Anwaltskanzlei bei ihm. In dem Abmahnschreiben fordert die Kanzlei den Internetnutzer auf, eine Zahlung zu leisten, die sich aus einem Nutzungsentgelt und Rechtsanwaltsgebühren zusammensetzt. Außerdem soll der Internetnutzer eine Unterlassungserklärung abgeben. Aber wie kommt die Anwaltskanzlei auf die Idee mit der Abmahnung?

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Ausgangspunkt für eine solche Abmahnung sind die Urheberrechte. Fast jedes Musikstück, jedes Foto, jeder Film, jedes Modeschöpfung und jedes andere Kunstwerke ist durch Urheberrechte geschützt. Die Urheberrechte stellen sicher, dass der Schöpfer oder Rechteinhaber der geistige Eigentümer seines Werkes bleibt. Sie sorgen also letztlich dafür, dass der Schöpfer derjenige ist, der darüber entscheidet, was mit seinem Werk passiert.

Diese Rechte sind auch durchaus sinnvoll, denn immerhin hat der Schöpfer ja Arbeit, Zeit und Mühe in sein Werk investiert. Möchte nun eine dritte Person ein Werk nutzen, sich also beispielsweise einen Song anhören oder einen Film anschauen, braucht sie die Zustimmung des Urhebers.

Eine Kopie des Werkes anzufertigen, ist generell tabu. Nutzt die Person urheberrechtlich geschützte Werke in einer unzulässigen Art, verstößt sie damit gegen die Urheberrechte. Die Folge davon kann eine Abmahnung und die Forderung von Schadensersatz in Form von Nutzungsentgelten sein. Wickelt ein Rechtsanwalt die Abmahnung ab, kommen außerdem noch Rechtsanwaltsgebühren dazu.

Beim Streaming ist es nun so, dass es rechtlich äußerst umstritten ist, ob und inwiefern die Übertragung mit gleichzeitiger Wiedergabe von Video- und Audiodateien schon vom Schutz des Urheberrechts abgedeckt ist. Prinzipiell würde das Urheberrecht greifen, wenn die gestreamten Dateien auf dem Computer des Internetnutzers gespeichert würden.

Zumindest in Teilen ist dies tatsächlich auch der Fall. Um den Stream zu beschleunigen, werden die Daten nämlich teilweise gespeichert. Allerdings werden die Speicherungen wieder gelöscht, nachdem das Programm abgespielt ist. Deshalb wird auf dem Computer des Nutzers keine Kopie angelegt, die dauerhaft erhalten bleibt.

Juristen interpretieren die Sachlage unterschiedlich und eine Grundsatzentscheidung gibt es bislang nicht. Findige Abmahnanwälte nutzen deshalb die Situation aus und bitten Internetnutzer mittels Abmahnungen zur Kasse. Hat ein Internetnutzer ein Streaming-Angebot genutzt und daraufhin eine anwaltliche Abmahnung bekommen, sollte er sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Der Anwalt wird die Forderung prüfen und die weitere Vorgehensweise empfehlen. Allerdings sollte der Internetnutzer abklären, ob seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Bei einem Großteil aller Versicherungstarife ist die Abwehr von Abmahnungen infolge von Urheberrechtsverletzungen nämlich nicht im Versicherungsumfang enthalten.

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