Newsletter abbestellen – so geht’s, Teil 1

Newsletter abbestellen – so geht’s, Teil 1

Mal hat der Nutzer beim Surfen eine interessante Seite entdeckt und sich spontan für den Newsletter angemeldet. In einem anderen Fall hat er den Newsletter eines Online-Shops abonniert, weil es für die Anmeldung einen Rabatt, eine kostenlose Lieferung oder einen Gutschein für den nächsten Einkauf gab. Doch im Laufe der Zeit kommen so jede Menge Newsletter zusammen, die regelmäßig das digitale Postfach füllen, aber eigentlich nie gelesen werden.

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Newsletter abbestellen - so geht's, Teil 1

Grund genug, hin und wieder etwas auszumisten. Zumal das Abmelden schnell erledigt ist. Vorausgesetzt, bei der Nachricht handelt es sich tatsächlich um einen Newsletter und nicht um Spam.

In einem zweiteiligen Ratgeber erklären wir, wie der Nutzer einen Newsletter abbestellen kann. Außerdem zeigen wir, was den Newsletter von Spam unterscheidet. Und wir geben Tipps, wie der Nutzer mit Spam umgehen sollte.

Was genau ist ein Newsletter?

Die wörtliche Übersetzung für Newsletter wäre Brief mit Nachrichten. Nachrichten im klassischen Sinne enthält ein Newsletter aber eher selten. Stattdessen verschicken Betreiber von Webseiten, Online-Shops und andere Unternehmen regelmäßig Newsletter, um so zum Beispiel über neue Beiträge auf der Seite, Themen-Specials oder Sonderangebote zu informieren.

Dabei ist der Newsletter eine Form von Werbung. Gleichzeitig gelten für den Versand klare Regeln. Dazu gehört, dass ein Newsletter nicht unaufgefordert verschickt werden darf. Stattdessen muss sich der Nutzer für den Newsletter angemeldet haben. Damit sind Newsletter grundsätzlich Nachrichten, die der Nutzer anfordert, indem er sich in den entsprechenden Verteiler einträgt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützte auch vorher schon die Rechte von Verbrauchern. Seit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist, sind die Regeln aber noch strenger. Das geht schon bei der Anmeldung los, bei der das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren angewendet wird.

Möchte der Nutzer einen Newsletter abonnieren, meldet er sich mit seiner E-Mail-Adresse an. Der Anbieter schickt ihm daraufhin eine Nachricht, die meist einen Bestätigungs-Link enthält.

Durch einen Klick auf diesen Link bestätigt der Nutzer, dass er den Newsletter tatsächlich bekommen will. Die doppelte Bestätigung soll sicherstellen, dass der Nutzer nur die Newsletter erhält, für die er sich selbst auch wirklich angemeldet hat.

Für das Abmelden gibt es ebenfalls klare Vorgaben. So muss jeder Newsletter die Möglichkeit bieten, ihn abzubestellen. Dafür kann der Newsletter zum Beispiel einen Link enthalten oder eine E-Mail-Adresse angeben.

Dass es schnell, einfach und direkt möglich sein muss, den Newsletter zu kündigen, ist in § 7 UWG und in Art. 7 Abs. 3 im zweiten Kapitel der DSGVO geregelt.

Und was ist Spam?

Während es sich beim Newsletter um erlaubte und erwünschte Werbung handelt, sind Spam Mails ungewollte Nachrichten. Der Nutzer hat die Informationen nicht angefordert. Oft gibt es keine Geschäftsbeziehung zwischen dem Nutzer und dem Absender, mitunter kennt der Nutzer den Absender noch nicht einmal.

Dabei kann Spam zwar nervig, aber harmlos sein und lediglich für irgendwelche Produkte oder Dienstleistungen werben. Doch genauso können Spam Mails Phishing-Nachrichten sein oder Viren und andere Schadsoftware im Anhang enthalten. Ähnlich wie unerwünschte Werbeanrufe ist auch Spam verboten.

Vorsicht: Manchmal sind die Grenzen fließend!

Es gibt Anbieter, die auf das Double-Opt-in-Verfahren verzichten. Das liegt daran, dass für Werbung keine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers notwendig ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Die erste Voraussetzung ist, dass der Nutzer Kunde des Anbieters ist. Als zweite Voraussetzung gilt, dass die Themen in der Werbung in einem direkten Zusammenhang mit den Einkäufen des Nutzers stehen müssen. Der Anbieter darf nur für Produkte oder Dienstleistungen werben, die den bereits gekauften Waren ähneln.

Die dritte Voraussetzung ist, dass der Anbieter den Nutzer auf die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken hingewiesen haben muss. Gleichzeitig muss der Anbieter den Nutzer darüber informiert haben, dass er dieser Datennutzung jederzeit widersprechen kann.

Ob alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Praxis oft nicht ganz leicht zu beurteilen. Vor allem bei der Einschätzung, was ähnliche Themen, Produkte oder Dienstleistungen sind, gehen die Meinungen mitunter auseinander.

Doch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist möglich, dass der Nutzer nach einem Online-Einkauf Newsletter erhält, obwohl er sich dafür nicht angemeldet hat. Diese Werbenachrichten sind dann aber trotzdem kein Spam, sondern zulässige Newsletter.

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Newsletter abbestellen – so geht’s

Wie vorhin schon kurz angedeutet, muss jeder Newsletter eine Möglichkeit zum Abbestellen enthalten. Die gängigste Variante dafür ist ein Link, der in den Newsletter eingebettet ist.

Das Abmelden vom Newsletter geht dann so:

  • Zuerst öffnet der Nutzer den Newsletter, den er abbestellen will.

  • In dem Newsletter sucht er dann nach einem Hinweis wie „Abmelden“, „Unsubscribe“ oder „Wenn Sie keine Newsletter mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier.“ Der Link steht meist ziemlich am Ende der Nachricht.

  • Nachdem der Nutzer den Link gefunden und ihn angeklickt hat, öffnet sich im Browser eine Internetseite.

  • Auf der Seite erscheint entweder gleich die Meldung, dass sich der Nutzer erfolgreich abgemeldet hat. Oder der Nutzer muss noch einmal einen Button anklicken, um die Abmeldung zu bestätigen. Manchmal muss er auch seine E-Mail-Adresse angeben, um sich so aus dem Verteiler auszutragen.

Neben dem Abmelde-Link gibt es aber auch andere Formen. Bei einigen Anbietern muss sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten auf der Internetseite anmelden. In seinem Kundenkonto kann er dann den Newsletter abbestellen.

Eine andere Variante ist, dass der Nutzer dem Anbieter eine E-Mail schreiben muss. Dabei muss er aber nur einen bestimmten Betreff angeben und kann das Textfeld ansonsten leer lassen.

Doch unabhängig von der Variante, die der Anbieter nutzt, gilt: Im Newsletter ist genau beschrieben, wie der Nutzer vorgehen soll, wenn er die Nachrichten künftig nicht mehr erhalten will.

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