Newsletter abbestellen – so geht’s, Teil 2
Newsletter und Spam sind in elektronischer Form das, was in der realen Welt als Werbebriefe, Prospekte und Kataloge im Briefkasten landet. Wobei es nicht ganz richtig ist, Newsletter und Spam in einem Atemzug als gleichwertige Werbung zu bezeichnen. Denn obwohl beide Nachrichten Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Webseiten bewerben, gibt es ein paar entscheidende Unterschiede.
Jedenfalls kommt im digitalen Postfach mitunter eine ordentliche Sammlung an Newslettern zusammen. Die regelmäßige Post ist nämlich mal die Folge von einer spontanen Anmeldung, nachdem der Nutzer eine interessante Webseite gefunden hatte.
In anderen Fällen hatte sich der Nutzer angemeldet, weil er sich auf diese Weise einen Rabatt, einen Gutschein oder andere Vergünstigungen beim Online-Shopping sichern konnte.
Wenn die Newsletter aber letztlich nur Platz im digitalen Postfach wegnehmen und ohnehin ungelesen in den virtuellen Papierkorb wandern, kann es nicht schaden, auszumisten. Sich vom Newsletter abzumelden, ist schließlich schnell gemacht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich tatsächlich um einen Newsletter und nicht um Spam handelt.
In einem zweiteiligen Ratgeber schauen wir uns dieses Thema einmal näher an. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was genau ein Newsletter ist und worin der Unterschied zu Spam liegt. Außerdem haben wir gezeigt, wie der Nutzer einen Newsletter abbestellen kann.
Hier ist Teil 2!:
Inhalt
Gibt es für die Abmeldung vom Newsletter irgendwelche Fristen?
Wenn der Nutzer einen Newsletter abonnieren möchte, kann er sich jederzeit anmelden. Dafür muss er lediglich seine E-Mail-Adresse angeben und bestätigen. Daraufhin nimmt ihn der Anbieter in den Verteiler auf. Und der nächste Newsletter, den der Anbieter verschickt, geht dann auch an den Nutzer.
Genauso wie die Anmeldung ist auch die Abmeldung vom Newsletter jederzeit möglich. Eine Mindestlaufzeit, wie sie bei vielen Verträgen üblich ist, gibt es beim Newsletter nicht. Auch so etwas wie eine Kündigungsfrist existiert beim Newsletter nicht.
Der Hintergrund hierzu ist, dass der Anbieter die Daten des Nutzers nur solange zu Werbezwecken nutzen darf, wie ihm eine entsprechende Einwilligung dafür vorliegt. Diese Einwilligung kann der Nutzer aber jederzeit widerrufen.
Bestellt er den Newsletter ab, entzieht er dem Anbieter die Erlaubnis, ihm künftig weitere Werbung zuzuschicken. Der Nutzer entscheidet also selbst darüber, ob und wie lange er einen Newsletter abonniert. Und sobald er sich abgemeldet hat, bekommt er die Nachrichten nicht mehr.
Was ist, wenn der Newsletter trotz Abmeldung weiterhin zugeschickt wird?
Einen Newsletter wieder abzubestellen, muss genauso einfach sein wie das Abonnieren. Der Anbieter ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, in jedem Newsletter eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich der Nutzer jederzeit schnell und einfach abmelden kann.
Enthält der Newsletter einen Link zum Abmelden und klickt der Nutzer diesen Link an, sieht er auf der dazugehörigen Webseite einen Hinweis, der die erfolgreiche Abmeldung vom Newsletter bestätigt.
Einige Anbieter verschicken auch noch eine zusätzliche E-Mail als Bestätigung. Nutzt der Anbieter ein anderes Verfahren für die Abmeldung, bestätigt er dem Nutzer ebenfalls, dass die Abmeldung erfolgreich war und der Nutzer aus dem Verteiler ausgetragen wurde.
Der Verteiler ist an dieser Stelle auch das entscheidende Stichwort. Denn nachdem der Nutzer den Newsletter abbestellt hat, muss der Anbieter die E-Mail-Adresse umgehend aus der Verteilerliste streichen.
Die Abläufe, die mit der Anmeldung, dem Versand und der Abmeldung zusammenhängen, erfolgen in aller Regel automatisch. Allerdings lässt sich nie ganz ausschließen, dass Fehler passieren. Bleibt die Bestätigung nach dem Abbestellen aus oder geht der Versand weiter, sollte sich der Nutzer an den Anbieter wenden.
In einer kurzen E-Mail sollte er ihm mitteilen, dass er die Werbung in Zukunft nicht mehr erhalten möchte. Ein seriöser Anbieter beachtet die rechtlichen Vorgaben und wird den Wunsch des Nutzers akzeptieren.
Sollte die E-Mail erfolglos bleiben, kann der Nutzer den Anbieter noch einmal mit Nachdruck dazu auffordern, den Versand des Newsletters einzustellen. Dabei kann er ruhig auf die gesetzlichen Vorgaben hinweisen. Immerhin ist es strafbar, wenn der Anbieter den Nutzer mit Werbung behelligt, ohne dass ihm dafür eine Zustimmung vorliegt.
Ansonsten bleibt dem Nutzer nur noch die Möglichkeit, einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann den Anbieter abmahnen und ihn im Zuge der Abmahnung zur Unterlassung auffordern.
So eine Abmahnung wird ihre Wirkung sicher nicht verfehlen. Allerdings ist die Frage, ob der Nutzer wirklich einen Anwalt bemühen sollte, nur um einen unerwünschten Newsletter loszuwerden.
Wie sollte der Nutzer mit Spam verfahren?
Im Unterschied zu einem Newsletter lässt sich Spam nicht ohne Weiteres abbestellen. Zwar enthalten auch die meisten Spam-Mails einen Link für die Abmeldung. Allerdings ist es keine gute Idee, diesen Link anzuklicken. In vielen Fällen erreicht der Nutzer damit nämlich genau das Gegenteil.
Nutzt er den Abmelde-Link liefert er dem Absender letztlich nur die Bestätigung, dass die E-Mail-Adresse existiert und verwendet wird. In der Folge ist gut möglich, dass der Nutzer noch mehr Spam bekommt. Gleiches kann bei jeder anderen Reaktion auf eine Spam-Mail passieren.
Um dem lästigen Werbe-Müll Einhalt zu gebieten, ist der Nutzer deshalb besser beraten, wenn er auf technische Hilfsmittel zurückgreift. Ein Instrument dabei ist der Filter des E-Mail-Programms.
Über den Filter kann der Nutzer bestimmte Absender-Adressen blockieren, so dass die Mails dieser Absender erst gar nicht im Postfach ankommen. Außerdem kann der Nutzer einstellen, dass E-Mails, die der Filter als Spam identifiziert, entweder in einen Spam-Ordner geschoben oder direkt gelöscht werden.
Daneben sollte sich der Nutzer eine zweite E-Mail-Adresse zulegen. Eine kostenlose Adresse kann sich der Nutzer an vielen Stellen einrichten. Diese Adresse kann er dann verwenden, wenn er sich in Foren anmeldet, an Gewinnspielen teilnimmt oder online einkauft. Auch für die Newsletter kann er auf seine Zweit-Adresse zurückgreifen.
Überfüllt irgendwann Werbung das Postfach, kann er die E-Mail-Adresse einfach löschen und sich wieder eine neue zulegen. Seine private E-Mail-Adresse hingegen sollte er nur seinen engsten und persönlichen Kontakten nennen. Auf diese Weise bleibt dieses Postfach von nervigem Werbe-Müll verschont.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Newsletter abbestellen – so geht’s, Teil 1
- Wohin mit dem alten Smartphone?
- 4 gängige Empfehlungen zu Passwörtern richtig gestellt
- 6 Tipps für kürzere Ladezeiten bei WordPress
- Richtig suchen mit Suchmaschinen – Infos und Tipps
- Wann sind Beiträge in sozialen Medien Werbung?
- Vergleichsportale richtig nutzen – Infos und Tipps
- 8 SEO-Fehler, die das Ranking vermasseln
Thema: Newsletter abbestellen – so geht’s, Teil 2
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Woran erkenne ich einen Fake-Shop? - 8. Oktober 2024
- Was bedeutet das neue KI-Gesetz in der Praxis? - 10. September 2024
- Vorsicht vor Clickbait-PDFs! - 8. August 2024