Framing auf der eigenen Homepage – und das Urteil des EuGH

Framing auf der eigenen Homepage – und das Urteil des EuGH

Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, eine eigene Homepage zu betreiben. Unternehmen nutzen den Internetauftritt, um sich und das Angebot zu präsentieren. Für Online-Shops und Dienstleister dient das Internet als virtueller Verkaufsraum und ersetzt das herkömmliche Ladengeschäft.

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Privatpersonen richten sich eine Homepage ein, um Informationen zu veröffentlichen, über ein bestimmtes Thema zu berichten oder um mit anderen zu kommunizieren. Das Einrichten eines Internetauftritts an sich ist nicht allzu schwierig. Eine professionelle Seite setzt zwar entsprechende Programmierkenntnisse voraus.

Für weniger komplexe Homepages gibt es aber Baukastensysteme, so dass grundlegende technische Kenntnisse ausreichen, um die eigene Homepage an den Start zu bringen. Etwas anspruchsvoller sind da schon die rechtlichen Aspekte, die es zu beachten gilt. Vor allem das Urheberrecht spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle.

Die eigene Homepage und das Urheberrecht

Natürlich muss ein Internetauftritt mit Inhalten gefüllt werden. Bei diesen Inhalten handelt es sich in erster Linie um Texte, die durch Fotos, Grafiken, Tabellen, Videos und andere Elemente ergänzt werden. Veröffentlicht der Webseitenbetreiber ausschließlich Inhalte, die er selbst erstellt hat und die keine Rechte Dritter verletzen, hat er nichts zu befürchten. Allerdings ist nicht jeder ein begabter Autor, Fotograf oder Künstler.

Daher kann die Versuchung, fremde Inhalte zu kopieren und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, groß sein. Hierbei droht aber immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht schützt Werke, die ein Mensch geschaffen hat. Bei diesen Werken kann es sich unter anderem um Texte, Bilder, Grafiken, Skizzen, Pläne, Musikstücke, Fotos oder Computerprogramme handeln.

Durch das Urheberrecht ist ein Werk im Regelfall 70 Jahre lang geschützt. Der Urheber hat also 70 Jahre lang das Recht, darüber zu bestimmen, wann, wie und wo sein Werk verwendet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das Werk ein Mindestmaß an schöpferischer Leistung aufweist und individuelle Züge trägt.

Klare Grenzen lassen sich hier aber kaum ziehen. Deshalb ist es ratsam, grundsätzlich immer davon auszugehen, dass das jeweilige Werk urheberrechtlich geschützt ist. Bevor der Inhalt auf der eigenen Homepage eingebettet wird, sollte sich der Webseitenbetreiber also am besten schriftlich die Zustimmung des Urhebers einholen. Dadurch ist er auf der sicheren Seite und muss nicht befürchten, dass irgendwann hohe Abmahngebühren oder gar Gerichtskosten auf ihn zukommen.

Framing auf der eigenen Homepage – und das Urteil des EuGH

Fremde Inhalte auf der eigenen Homepage einzubetten, kann mit einer Urheberrechtsverletzung einhergehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und der Webseitenbetreiber sie ohne die Erlaubnis des Urhebers auf seiner Homepage veröffentlicht.

Ob es sich bei den Inhalten um Texte, Fotos, Grafiken oder Songs handelt, spielt mit Blick auf die Urheberrechtsverletzung keine Rolle. Eine Ausnahme stellen aber Videos dar. Das sogenannte Framing, also das Kopieren und Einbetten von fremden, bereits im Internet veröffentlichten Videos auf der eigenen Homepage, führt nicht zu einer Verletzung der Urheberrechte. So jedenfalls hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil entschieden.

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Soll auf der eigenen Homepage ein Video gezeigt werden, muss dieses Video nicht zwangsläufig auf dem eigenen Server abgelegt sein. Ist das Video bereits auf einer anderen Internetseite zu sehen und dort abgespeichert, kann es auf der eigenen Homepage eingebettet werden.

Dieses Einbetten wird als Embedding oder Framing bezeichnet. Der EuGH hatte nun aber darüber zu entscheiden, ob dieser Vorgang aus urheberrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist. Initiiert wurde das Gerichtsverfahren von einem Wasserfilterhersteller. Er hatte ein Video über die Wasserverschmutzung erstellt und auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Bei einigen Konkurrenzunternehmen, die ebenfalls Wasserfiltersysteme verkaufen, fand das Video Gefallen und so betteten sie den Clip auf ihren Internetseiten ein. Der Wasserfilterhersteller war darüber aber alles andere als erfreut.

Er vertrat die Auffassung, dass nur er als Urheber das Recht habe, das besagte Video zu veröffentlichen. Folglich leitete er ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung ein. Der Fall durchlief alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof leitete den Fall schließlich an den EuGH weiter, denn die Grundlage für die deutschen Regelungen zum Urheberrecht bildet eine Europäische Richtlinie. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass beim Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht gegeben ist.

Als Begründung führte der EuGH an, dass das Einbetten des besagten Videos auf der eigenen Homepage keine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne sei. Eine öffentliche Wiedergabe würde vorliegen, wenn das Video erstmals einem neuen Publikum zur Verfügung gestellt werden würde. Bei einem Video, das bereits im weltweiten Netz veröffentlicht und für jeden Nutzer frei zugänglich ist, könne davon aber keine Rede mehr sein.

Da das Video frei verfügbar ist und keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wurde, läge hier folglich auch keine Urheberrechtsverletzung vor. Anders würde es aussehen, wenn schon die erste Veröffentlichung eines Videos unrechtmäßig erfolgt wäre. In diesem Fall würde auch jede weitere Veröffentlichung auf anderen Internetseiten einer Rechtsverletzung gleichkommen. (Europäischer Gerichtshof, Az. C-348/13, Beschluss vom 21. Oktober 2014)

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Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Ein Gedanke zu „Framing auf der eigenen Homepage – und das Urteil des EuGH“

  1. Die richtige Gestaltung von Textelementen, Bildern, Spalten und Farben erweckt Aufmerksamkeit und lädt den Seitenbesucher zum Erkunden ein.

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