Wissenswertes und aktuelles zum Rundfunkbeitrag

Wissenswertes und aktuelles zum Rundfunkbeitrag

Was früher die GEZ war, ist seit einiger Zeit der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Und mit dem neuen Namen kam auch ein neuer Slogan. “Einfach. Für alle.” lautet das Motto, unter dem das Beitragssystem der Rundfunkanstalten steht.

Rundfunkbeitrag GEZ

Der Slogan soll zum Ausdruck bringen, dass die Gebühr für jeden Haushalt einmal fällig wird. Und das unabhängig davon, welche und wie viele Geräte in der Wohnung und im Auto vorhanden sind – bezahlt wird einfach – und egal, wie viele Personen – ein Beitrag für alle – zu dem Haushalt gehören.

In der Praxis wirft der Rundfunkbeitrag aber regelmäßig Fragen auf. Und er führt mitunter zu hitzigen Diskussionen.

Grund genug, einmal Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag zusammenzutragen:

 

Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung fällig. Ob und wie viele Radios, Fernseher und andere Geräte wie beispielsweise Computer, mit denen Rundfunk empfangen werden könnte, vorhanden sind, spielt dabei keine Rolle. Ob jemand nur ein Radio oder drei Fernseher und zwei Computer hat, ist also egal. Und selbst wenn im Haushalt gar keine rundfunkfähigen Geräte vorhanden sind, muss der Beitrag bezahlt werden. Dabei beläuft sich der Beitrag auf 17,50 Euro pro Wohnung und Monat.

Von Gesetzes wegen besteht für jeden volljährigen Wohnungsinhaber die Pflicht, sich beim Beitragsservice in Köln anzumelden. Die Formulare dafür gibt es online. Es genügt aber, wenn sich ein Bewohner anmeldet und die Beitragszahlungen übernimmt. Denn der Beitrag wird nur einmal pro Haushalt fällig.

Unter bestimmten Umständen besteht auch die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Zu den Personengruppen, für die diese Ausnahmeregelung gilt, gehören in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, ALG II oder BAföG beziehen.

Menschen mit einer Behinderung wiederum können eine Ermäßigung beantragen. Sie müssen dann nicht mehr den vollen Beitrag, sondern nur noch ein Drittel davon – also 5,83 Euro – bezahlen. Die Regelungen dazu, wer eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen kann, stehen in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

 

Wie lange besteht die Gebührenpflicht?

Die Beitragspflicht beginnt, sobald der Mieter oder Eigentümer in seine neue Wohnung einzieht. Und die Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, bleibt solange bestehen, bis einer der folgenden Gründe eintritt:

  • Zwei oder mehr Beitragszahler ziehen zusammen in eine gemeinsame Wohnung.
  • Der Beitragszahler gibt eine Wohnung komplett auf.
  • Der Beitragszahler wandert aus und hat dadurch in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
  • Der Beitragszahler zieht in ein Pflegeheim mit vollstationärer Pflege oder in eine Wohneinrichtung speziell für behinderte Menschen um.
  • Der Beitragszahler stirbt.

In allen diesen Fällen kann sich der Beitragszahler beim Beitragsservice abmelden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Und zusammen mit dem ausgefüllten Formular muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Je nach Abmeldegrund kann das zum Beispiel eine Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, eine Bestätigung vom Pflegeheim oder die Sterbeurkunde sein.

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Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Beitragsservice erfolgt ist. Das genaue Datum steht in der Abmeldebestätigung, die der Beitragszahler zugeschickt bekommt. Gleichzeitig ist auch erst diese Bestätigung der sichere Nachweis für den Beitragszahler, dass er nun tatsächlich abgemeldet ist.

Tipp:

Dass sich der Beitragszahler abgemeldet hatte und dass die Abmeldung beim Beitragsservice angekommen ist, muss im Zweifel der Beitragszahler beweisen. Ratsam ist deshalb, die Abmeldung als Einschreiben zu verschicken.

Ändern sich die Lebensumstände und gehört der Beitragszahler dadurch zu den Personen, die keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag zahlen müssen, ist eine Abmeldung nicht möglich. Stattdessen muss der Beitragszahler in diesem Fall einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen. Das ist auch rückwirkend möglich.

 

Müssen Mitbewohner den Beitrag auch bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag wird einmal pro Wohnung fällig. Familien, Paare und Wohngemeinschaften müssen folglich nur einen Beitrag bezahlen. Wie viele Personen in dem Haushalt leben und wie viele Geräte vorhanden sind, ist egal. Bei einem Single-Haushalt müssen somit genauso 17,50 Euro entrichtet werden wie bei einer Großfamilie oder einer Studenten-WG.

Auch Kinder, die schon volljährig sind und ihr eigenes Geld verdienen, aber noch immer bei den Eltern wohnen, müssen nichts extra bezahlen. Die Radios in den privaten Autos sind durch den Beitrag ebenfalls mit abgedeckt.

Die Haftung für die Beitragszahlung tragen aber alle Bewohner des Haushalts gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Normalerweise ist ein Bewohner beim Beitragsservice angemeldet und zahlt den Beitrag für den kompletten Haushalt. Leistet er die Beitragszahlungen jedoch nicht, kann der Beitragsservice jeden anderen Bewohner zur Zahlung heranziehen. Und auch bei Beitragsnachforderungen können schlimmstenfalls alle Bewohner zur Kasse gebeten werden.

 

Was gilt bei Zweitwohnungen?

Bis vor kurzem musste für eine privat genutzte Zweitwohnung ein eigener Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 nun aber aufgehoben. Ab diesem Tag muss der Beitragszahler für seine private Zweitwohnung also keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen. Allerdings kann er die Beitragszahlungen nicht einfach stoppen. Stattdessen muss er ein Formular ausfüllen und seinen Antrag schriftlich stellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass alle Privatpersonen, die den Rundfunkbeitrag schon für ihre Erstwohnung bezahlen, auf Antrag von der Beitragspflicht für alle weiteren privat genutzten Wohnungen befreit werden müssen.

Und diese Vorgabe hat solange Bestand, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung auf den Weg gebracht und in Kraft gesetzt hat. Laut Gericht hat der Gesetzgeber dafür knapp zwei Jahre, nämlich konkret bis zum 30. Juni 2020, Zeit.

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