Weihnachtsshopping online – was gilt für die Lieferzeiten?

Weihnachtsshopping online – was gilt für die Lieferzeiten? 

Statt sich dem alljährlichen, stressigen Weihnachtstrubel mit überfüllten Kaufhäusern, Weihnachtskitsch an jeder Ecke und Weihnachtsliedern aus allen Lautsprechern auszusetzen, entscheiden sich immer mehr dazu, ihre Weihnachtseinkäufe ganz gemütlich vom heimischen Sofa aus online zu erledigen.

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Dabei bietet das Weihnachtsshopping online aber nicht nur ein entspanntes Einkaufen, sondern im Internet steht eine riesige Angebotspalette zur Verfügung und nicht selten sind die Weihnachtsgeschenke sogar etwas preisgünstiger als im Geschäft vor Ort. Hinzu kommt, dass die Präsente auch noch ganz bequem nach Hause geliefert werden.

Genau an diesem Punkt kann es jedoch Schwierigkeiten geben, denn der Online-Käufer verlässt sich schließlich darauf, dass seine Weihnachtsgeschenke spätestens am 24. Dezember auch tatsächlich bei ihm angekommen sind.   

Weihnachtsshopping online – was gilt für die Lieferzeiten?

Als Weihnachtsgeschenke werden am häufigsten Kleidung und Schuhe sowie Unterhaltungselektronik per Internet bestellt. Um sicherzustellen, dass der chice Pulli, die edle Seidenkrawatte oder das neue Handy zur Bescherung aber auch wirklich unter dem Weihnachtsbaum liegen, sollte der Online-Käufer vorab überprüfen, welche Angaben der Händler zu den Lieferterminen macht.

Häufig findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hinweis, dass die angegebenen Liefertermine unverbindlich sind. Verbindlich sei ein Liefertermin nur dann, wenn der Händler dem jeweiligen Kunden ausdrücklich einen Liefertermin zugesagt hat. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind solche Klauseln aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jedoch nicht zulässig (Az.: 1 U 127/05).

Das Oberlandesgericht Bremen urteilte außerdem, dass ein Kunde in der Lage sein muss, anhand der Angaben nachzuvollziehen, wann er mit einer Lieferung rechnen kann (Az.: 2 W 55/09). Unterm Strich bedeutet das also, dass sich ein Online-Händler nicht darauf berufen kann, dass die angegebenen Liefertermine unverbindlich sind und er sich nur an ausdrücklich und persönlich zugesagte Termine halten muss.

Stattdessen muss der Online-Händler die Termine, die er auf seiner Webseite angibt, auch einhalten. Gegen Versprechen wie “heute bestellt, morgen geliefert”, “versandfertig in 24 Stunden” oder “sofort lieferbar” ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hingegen grundsätzlich nichts einzuwenden.

Außerdem kann der Online-Händler anstelle von konkreten Lieferterminen auch eine voraussichtliche oder ungefähre Lieferzeit angeben. Dies ist ebenfalls zulässig. 

Weihnachtsshopping online – wann kommt der Vertrag zustande?

Im Durchschnitt beträgt die Lieferzeit bei online bestellten Weihnachtsgeschenken fünf Tage. Einige Onlineshops liefern jedoch auch schneller, andere hingegen brauchen etwas länger. Gelegentlich kommt es aber vor, dass ein Online-Händler feststellt, dass er die Bestellung nicht liefern kann, weil die Ware nicht mehr vorrätig ist.

Grundsätzlich ist es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg nicht erlaubt, mit Angeboten zu werben, wenn die Ware nicht lieferbar ist (Az.: 312 O 637/08). Trotzdem bedeutet das nicht, dass der Online-Käufer auf jeden Fall darauf bestehen kann, dass seine Bestellung geliefert wird.

Das Aufgeben der Bestellung per Online-Formular garantiert die Lieferung nämlich noch nicht. Stattdessen steht in vielen AGB, dass ein verbindlicher Vertrag erst dann zustande gekommen ist, wenn der Händler den Auftrag bestätigt oder die bestellte Ware verschickt hat. Eine Ausnahme gilt jedoch für Käufe in Online-Auktionshäusern.

Hier wird das Anbieten eines Artikels als verbindliches Angebot gewertet und wenn ein Käufer ein solches Angebot annimmt, kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Kann die ersteigerte oder gekaufte Ware dann nicht geliefert werden, hat der Käufer Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Weitere Schadensersatzansprüche kann er jedoch meist nicht geltend machen. Er kann also in aller Regel nicht verlangen, dass der Verkäufer die Differenz bezahlt, wenn die Ware zu spät geliefert wurde und der Käufer das Geschenk zu einem höheren Preis in einem Geschäft vor Ort kaufen musste.
 

Weihnachtsshopping online –

was gilt bei nicht, zu spät gelieferter oder beschädigter Ware?

Wird die bestellte Ware erst nach Weihnachten oder gar nicht geliefert, hat der Online-Käufer üblicherweise die Möglichkeit, seine Bestellung zu widerrufen und vom Kauf zurückzutreten. Aus rechtlicher Sicht gilt dabei, dass der Käufer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen sollte, wenn der Händler die Ware zum angegebenen Liefertermin oder innerhalb der genannten Lieferzeit nicht liefert.

Ist die Ware auch nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht da, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann er Schadensersatz vom Händler fordern, beispielsweise in Form von dem Mehrbetrag, den der Kunde für den Kauf des Geschenks bei einem anderen Anbieter bezahlen musste. Hat der Kunde die bestellte Ware bereits bezahlt, muss der Händler das Geld innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf des Kaufvertrags erstatten.

Geht die Ware unterwegs verloren, muss ein gewerblicher Online-Händler für eine erneute Lieferung oder Schadensersatz sorgen. Gleiches gilt für Ware, die beschädigt ankommt, denn das Versandrisiko trägt immer der gewerbliche Anbieter. Unabhängig davon gilt bei Online-Käufen übrigens generell ein Widerrufsrecht. Demnach kann der Online-Käufer seinen Kauf innerhalb von 14 Tagen, nachdem er die Widerrufsbelehrung des Online-Shops erhalten hat, widerrufen.

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