4 Tipps zum Umgang mit unerwünschter Telefonwerbung

4 Tipps zum Umgang mit unerwünschter Telefonwerbung 

Bereits seit Mitte 2009 ist ein Gesetz in Kraft, das unerlaubte Telefonwerbung bekämpfen soll. Demnach dürfen Privatpersonen eigentlich nur dann zu Werbezwecken angerufen werden, wenn sie sich mit solcher Telefonwerbung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Realität sieht jedoch anders aus.

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Die unerwünschten Anrufe, bei denen Privatpersonen Versicherungen, Geldanlagen, Zeitungs-Abos, Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträge oder Teilnahmen an Gewinnspielen und Lotterien angeboten werden, nehmen einfach kein Ende. Besonders dreiste Firmen operieren sogar unter falscher Identität.

Sie geben sich als seriöse, bekannte Einrichtungen oder Organisationen aus und nutzen deren guten Ruf, um das Vertrauen der Angerufenen zu gewinnen. Unerwünschte Telefonwerbung kann aber nicht nur lästig und nervig sein. Stattdessen können Angerufene schnell in die Falle tappen und sensible Daten preisgeben oder unbeabsichtigt einen Vertrag schließen. Dass der Werbeanruf als solches gar nicht zulässig war, ist dann nur ein schwacher Trost.

 

Wann handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf?

Unerlaubte Telefonwerbung liegt immer dann vor, wenn der Verbraucher solchen Werbeanrufen nicht zugestimmt hat. Dabei ist auf jeden Fall von einem sogenannten Cold Call, also einem Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung, auszugehen, wenn der Verbraucher von einem Unternehmen kontaktiert wird, das er gar nicht kennt.

Ansonsten gilt: Möchte ein Unternehmen zu Werbe- oder Verkaufszwecken Kontakt mit einem Verbraucher aufnehmen, braucht es hierfür dessen ausdrückliche Zustimmung. Eine solche Einverständniserklärung muss der Verbraucher schon im Vorfeld abgegeben haben. Erst und nur wenn der Verbraucher Telefonwerbung zugestimmt (oder ihr nicht widersprochen) hat, darf ihn das Unternehmen anrufen.

Allerdings kann der Verbraucher seine Einwilligung auch dadurch erklären, dass er eine vorformulierte Erklärung des Unternehmens ankreuzt oder eine entsprechende Passage nicht streicht. Die Erklärung muss in diesem Fall zwar eindeutig als Einverständniserklärung zu erkennen sein. Außerdem muss aus der Erklärung konkret hervorgehen, worauf sie sich bezieht. Dazu müssen sowohl die Unternehmen, die den Verbraucher telefonisch kontaktieren dürfen, als auch die Produkte, die beworben werden sollen, abschließend genannt sein.

Ist die Einverständniserklärung in die AGB eingebettet, muss sie einen eigenen Textabschnitt ohne weitere Inhalte bilden. Hierzu gibt es sogar ein entsprechendes Urteil vom Bundesgerichtshof (Az. I ZR 169/10 vom 25.10.12). Viele Unternehmen betten die Einverständniserklärung aber so geschickt in die Geschäfts- oder Vertragsbedingungen ein, dass sie dem Verbraucher gar nicht auffällt.

Im Nachhinein berufen sich die Unternehmen dann auf die Klausel, der der Verbraucher zugestimmt oder nicht widersprochen hat. Deshalb gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher genau lesen sollte, was er unterschreibt. Möchte er keine Telefonwerbung, sollte er das entsprechende Häkchen entfernen oder die jeweilige Passage durchstreichen.

 

4 Tipps zum Umgang mit unerwünschter Telefonwerbung

Leider gibt es keinen absolut sicheren und zuverlässigen Weg, der unerbetene Werbeanrufe gänzlich verhindern könnte. Unseriöse Unternehmen kaufen Datenbanken mit Namen, Telefonnummern und Adressen auf und durchforsten öffentliche Verzeichnisse. Mitunter arbeiten sie auch mit Computerprogrammen, die beliebige Zahlenkombinationen generieren. Diese Zahlenkombinationen werden dann abtelefoniert, um zu prüfen, ob sich hinter der zufällig generierten Zahl eine gültige und aktive Telefonnummer verbirgt.

Auch die bloße Behauptung, der Verbraucher hätte seine Einwilligung erteilt, sonst würde seine Telefonnummer dem Unternehmen ja gar nicht vorliegen, ist eine beliebte Masche und verunsichert so manchen Angerufenen. Aber auch wenn es keinen absoluten Schutz vor nervigen Werbeanrufen gibt, so kann der Verbraucher es den Anrufern wenigstens so schwer wie möglich machen. Hier sind vier Tipps dazu:

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Tipp 1: Einfach auflegen!

Auch wenn es der guten Kinderstube entgegensteht: Die beste und effektivste Reaktion bei einem unerwünschten Werbeanruf ist, den Hörer einfach aufzulegen. Sobald der Verbraucher feststellt, dass ihn irgendein Callcenter anruft oder er ein ihm unbekanntes Unternehmen am Telefon hat, sollte er das Gespräch kommentarlos beenden.

Es bringt nichts, mit dem Anrufer zu diskutieren oder ihn freundlich zu bitten, künftig nicht mehr anzurufen. Lässt sich der Verbraucher in ein Gespräch verwickeln, ist die Gefahr groß, dass ihm der Anrufer am Ende doch die gewünschten Daten entlockt. Deshalb sollte der Verbraucher seine guten Manieren für einen Moment vergessen und auflegen. 

 

Tipp 2: Die Rufnummer sperren.

Ruft eine Telefonnummer an, die der Verbraucher nicht kennt, kann er über das Internet herausfinden, wer oder was sich hinter dem Anruf verbirgt. Dazu muss er die Telefonnummer lediglich in eine Suchmaschine eingeben. In der Ergebnisliste werden dann einschlägige Webseiten auftauchen, auf denen Verbraucher über ihre Erfahrungen mit der Telefonnummer berichten und sie bewerten.

Hat der Verbraucher herausgefunden, dass es sich um Spam handelt, kann er die Rufnummer sperren. Dies ist entweder direkt an seinem Telefon oder über den Router möglich. Ist die Telefonnummer in die Liste der gesperrten Nummern eingetragen, wird der Anruf blockiert und der Verbraucher hat seine Ruhe.

 

Tipp 3: Den Anruf melden.

Der Verbraucher sollte die unzulässige Telefonwerbung melden. Dafür sollte er sich das Datum, die Uhrzeit, die Rufnummer, den Namen des Anrufers und den Grund für den Anruf notieren. Diese Daten kann er dann an die Bundesnetzagentur weitergeben. Sie stellt hierfür ein Beschwerdeformular bereit. Die Bundesnetzagentur kann daraufhin Maßnahmen gegen den Anrufer einleiten, indem sie die vergebenen Rufnummern sperrt und ein Bußgeld verhängt. Die Verbraucherzentralen sind ebenfalls geeignete Ansprecherpartner. Auch sie gehen gegen unerlaubte Telefonwerbung vor, wenn sich die Meldungen über einen Anbieter häufen.

 

Tipp 4: Versehentlich geschlossene Verträge sofort widerrufen.

Ist der Verbraucher doch in die Falle getappt und hat er sich einen Vertrag andrehen lassen, sollte er diesen Vertrag umgehend widerrufen. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen gilt in aller Regel eine zweiwöchige Widerrufsfrist. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Für einen wirksamen Widerruf reicht es aus, wenn der Verbraucher ein kurzes Schreiben aufsetzt, in dem er erklärt, dass er den geschlossenen Vertrag widerruft.

Eine Begründung ist nicht notwendig. Seinen Widerruf kann der Verbraucher per Post, E-Mail oder Fax an den Anbieter schicken. Da der Verbraucher aber im Zweifel nachweisen muss, dass er den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, empfiehlt sich ein belegbarer Versand.

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen ein mündlich geschlossener Vertrag nicht widerrufen werden kann. Auch hier ist aber noch nichts verloren. Fordert der Anbieter eine Zahlung, muss er nämlich nachweisen, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und die Forderung folglich berechtigt ist. Ein wirksamer Vertrag kann aber nur dann zustande kommen, wenn der Verbraucher weiß, wer sein Vertragspartner ist, und den Vertragsgegenstand und die Vertragsbedingungen kennt. Bei einem Vertrag, den der Verbraucher im Rahmen des Telefonats unwissentlich geschlossen hat, dürfte das aber kaum der Fall sein.

Bei Verträgen, die sich auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel beziehen, gilt eine Sonderregel. Hier reicht es nicht aus, wenn der Vertrag nur telefonisch geschlossen wurde. Stattdessen muss der Verbraucher einen Gewinnspielvertrag auch in Textform bestätigen. Andernfalls wird er nicht wirksam. Bei einem am Telefon untergejubelten Gewinnspiel-Abo muss der Verbraucher deshalb nichts weiter unternehmen.

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