Wer haftet bei gelöschten Daten? – 3 Gerichtsurteile

Wer haftet bei gelöschten Daten? – 3 Gerichtsurteile

In der modernen Welt geht es praktisch nicht mehr ohne den Computer. Sowohl im Privatbereich als auch in der Geschäftswelt werden allerlei Daten erstellt, gesammelt, ausgetauscht und gespeichert. Die Datensicherung wird jedoch mitunter ein wenig stiefmütterlich behandelt.

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Manchmal wird sie auf die lange Bank geschoben, oft in dem Glauben, dass sich Daten meistens ohnehin wieder irgendwie rekonstruieren lassen. Manchmal wird die Sicherung der Daten aber auch ganz einfach vergessen. Spätestens, wenn wichtige Daten verloren sind, folgt aber die Ernüchterung. Und häufig kommt dann auch die Frage auf, wer bei gelöschten Daten eigentlich haftet.

Nun ist die Haftungsfrage aber nicht immer leicht zu beantworten und auch der Schaden durch den Datenverlust lässt sich mitunter nur schwer beziffern. In der Folge landen solche Fälle dann vor Gericht.

Die folgende Übersicht stellt drei Gerichtsurteile vor,
die sich mit dem Thema “Wer haftet bei gelöschten Daten?” beschäftigen:

1. Fall: Landgericht Duisburg, Az. 22 O 102/12, Urteil vom 25.07.2014

Eine Werbeagentur war von einem Firmenkunden damit beauftragt worden, eine Webseite für ihn zu erstellen. Bestandteil des Auftrags war außerdem auch das Hosting dieser Internetseite. Die Werbeagentur wiederum hatte den Hosting-Auftrag an einen externen Dienstleister vergeben.

Bei diesem Unternehmen sorgte dann ein Server-Absturz dafür, dass die Webseite nicht mehr funktionierte. Es gelang auch nicht, die Internetseite wiederherzustellen, denn weder die Werbeagentur noch der Hosting-Dienstleister hatten Backups von den Daten erstellt. Der Firmenkunde verlangte daraufhin zum einen die ursprünglichen Kosten für das Erstellen der Webseite als Schadensersatz. Diese beliefen sich auf gut 5.000 Euro. Zum anderen forderte er eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Seine Forderungen machte er gegenüber der Werbeagentur geltend.

Das Landgericht Duisburg kam zu dem Ergebnis, dass zwischen der Werbeagentur und dem Firmenkunden ein Host-Provider-Vertrag bestehe. Eine ausreichende Datensicherung gehöre zu den Pflichten des Host-Providers. Hierfür wären keine besonderen Vereinbarungen notwendig. Wenn die Werbeagentur ein drittes Unternehmen einschalte, müsse sie für ein mögliches Verschulden ihres Subunternehmers einstehen. Insofern gab das Gericht dem Firmenkunden Recht.

Allerdings reduzierte das Gericht die Schadenssumme auf rund 1.200 Euro. Dazu führte es aus, dass ein Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die durchschnittliche Lebensdauer einer Internetseite etwa acht Jahre beträgt. Da die Seite des Firmenkunden bereits sechs Jahre lang unverändert betrieben worden sei, müsse hier ein Abzug nach dem Prinzip neu für alt vorgenommen werden. Folglich sei die Schadenssumme von gut 5.000 Euro auf rund 1.200 Euro zu reduzieren. Die Forderung nach einer Nutzungsausfallsentschädigung wies das Gericht gänzlich zurück.

2. Fall: Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 2 U 98/11, Beschluss vom 24.11.2011

Im Zuge von Ausschachtungsarbeiten kappte ein Bagger des Bauunternehmens versehentlich ein Stromkabel der örtlichen Stadtwerke. Die Folge hiervon war ein Stromausfall. Dieser Stromausfall führte nicht nur dazu, dass die Pressmaschinen in einer nahegelegenen Fabrik stillstanden.

Der Autozulieferbetrieb konnte die Maschinen auch nicht wieder in Betrieb nehmen, denn durch den Stromausfall war die Steuersoftware in Teilen gelöscht worden. Softwarespezialisten des Autozulieferbetriebs konnten den Schaden zwar beheben, brauchten dafür aber 374 Arbeitsstunden. Der Autozulieferbetrieb forderte daraufhin vom Bauunternehmen, für diese Arbeitsstunden aufzukommen.

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Das Oberlandesgericht Oldenburg bewertete den Datenverlust infolge des Stromausfalls als eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Sachdaten, die auf Datenträgern gespeichert sind, würden ebenfalls unter den Eigentumsschutz fallen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Daten lediglich noch einmal von einem Server heruntergeladen werden müssten. In der Folge entschied das Gericht, dass das Bauunternehmen 16.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen habe. Ob ein Mitverschulden daraus abgeleitet werden kann, dass der Autozulieferbetrieb keine Absicherung gegen solche Stromausfälle getroffen hatte, wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht erörtert.

3. Fall: Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 173/07, Urteil vom 9.12.2008

Ein Ingenieurbüro kümmerte sich um die Planung von Industrieanlagen. Dabei arbeitete es mit einem Freiberufler zusammen, der als externer IT-Dienstleister einige Aufträge übernommen hatte. Eines Tages nahm der Mann seinen Sohn mit zur Arbeit.

Da dem 12-jährigen Jungen langweilig war, installierte er sich ein Computerspiel auf dem firmeneigenen PC. Dies hatte allerdings zur Folge, dass fast alle Daten, die auf der Festplatte gespeichert gewesen waren, gelöscht wurden. Das Ingenieurbüro hatte keine Kopien erstellt, um die Daten zu sichern. Nachdem der Fall vor Gericht gelandet war, wurde in erster Instanz entschieden, dass Vater und Sohn für 70 Prozent des entstandenen Schadens aufkommen sollten.

Diese 70 Prozent bezifferte das Gericht mit rund 350.000 Euro, wobei die Wiederherstellungskosten der gelöschten Daten den Löwenanteil an der Schadenssumme ausmachten. Die Wiederherstellung der Daten hatten übrigens Mitarbeiter des Ingenieurbüros übernommen. 30 Prozent des Schadens sprach das Gericht dem Ingenieurbüro zu, weil dieses keine Sicherungskopien angefertigt hatte.

Da die Parteien mit diesem Urteil nicht einverstanden waren, wurde der Fall in zweiter Instanz verhandelt. Hierbei urteilte das Gericht, dass Vater und Sohn lediglich die Festplatte ersetzen müssten. Die Kosten, die für die Wiederherstellung der beschädigten Daten anfielen, bewertete das Gericht hingegen nicht als erstattungsfähigen Schaden. In dritter Instanz fällte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung.

Der BGH hob das Urteil der zweiten Instanz auf und bestätigte den Beschluss der ersten Instanz. In seiner Begründung erklärte der BGH, dass die Wiederherstellungskosten für die Daten ein ersatzfähiger Schaden seien, unabhängig davon, wer die Datenwiederherstellung erledigt hat. Es gäbe keinen Grund, weshalb Vater und Sohn als Schadensverursacher davon profitieren sollten, dass das Ingenieurbüro als Geschädigter eigene Mitarbeiter einsetzte, um den Schaden zu beheben.

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Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Ein Gedanke zu „Wer haftet bei gelöschten Daten? – 3 Gerichtsurteile“

  1. Wenn demnächst mal wieder ein Kunde sich wegen gelöschten Daten – dessen Schuld wir angeblich tragen – beschweren sollte, werde ich mich einfach auf einen dieser Gerichtsurteile beziehen… Bisher waren die Fälle nämlich ähnlich wie in diesem Artikel.

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