Nach EuGH-Urteil: Datenlöschung in Suchmaschinen beantragen

Nach EuGH-Urteil: Datenlöschung in Suchmaschinen beantragen

Am 13. Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, ein Urteil gesprochen, das manch einen überrascht hat. So haben die Richter entschieden, dass ein Betroffener die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den Ergebnislisten der Suchmaschinen beantragen kann, wenn dies in seinem Fall gerechtfertigt ist.

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Das Urteil bezieht sich zwar konkret auf Google, gilt genauso jedoch auch für alle anderen Suchmaschinenbetreiber. Aber wie kam es überhaupt zu dem Urteil? Was bedeutet es für den Nutzer?

Und wie kann eine Datenlöschung beantragt werden?:

Der Weg bis zum EuGH-Urteil und das Besondere daran

Das EuGH-Urteil ist das Endergebnis von einem Gerichtsstreit zwischen einer Privatperson und dem Internetriesen Google. Ein Mann aus Spanien hatte geklagt, weil sein Name im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung einer Immobilie in den Suchergebnislisten auftauchte.

Die EU-Datenschutzrichtlinie besagt, dass derjenige, der für die Verarbeitung von Daten verantwortlich ist, sicherzustellen hat, dass personenbezogene Daten sachlich richtig sind. Sofern notwendig, müssen die Daten außerdem auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Da sich das spanische Obergericht nicht sicher war, wie die EU-Richtlinie in diesem Fall auszulegen ist, machte es von seiner Möglichkeit Gebrauch, den EuGH als oberstes Gericht der EU einzuschalten und um eine Klärung zu bitten. So landete der Fall also schließlich vor dem EuGH.

Die Richter des EuGH vertraten die Auffassung, dass das Betreiben einer Suchmaschine eine Tätigkeit ist, die in den Bereich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten fällt. Dies war deshalb ein wenig überraschend, weil Google die Daten lediglich von verschiedenen Internetseiten zusammenträgt, sie aber nicht selbst erstellt und auch nicht editiert. Bisher hatte Google auch immer genau damit argumentiert.

So hatte sich Google als eine Art Datenbank dargestellt, die von unterschiedlichen Webseiten Informationen zusammensammelt, um diese dann bei einer entsprechenden Suchanfrage zur Verfügung stellen zu können. In dieser Funktion sieht sich Google somit als Plattform, die Daten lediglich übermittelt, ohne dabei aber der Herausgeber dieser Daten zu sein. Die Richter kamen in ihrem Urteil jedoch zu einem anderen Ergebnis. So argumentierten sie, dass Google personenbezogene Daten sammelt und in den eigenen Datenbanken speichert.

Entscheidend ist dabei aber nicht, dass die Daten bereits auf anderen Seiten im Internet stehen und Google die Informationen letztlich nur wiederholt. Stattdessen ist es gerade dieses Zusammentragen von personenbezogenen Daten und Informationen von unterschiedlichsten Internetseiten, das einen maßgeblichen Anteil daran hat, dass sich die Daten weltweit verbreiten.

Die Folgen des Urteils für Betroffene

Das EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Eintrag bei Google. Als grundsätzliche Entscheidung ist das Urteil aber auch auf alle anderen Suchmaschinen übertragbar, wenn diese eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat betreiben. Wo die Server stehen, spielt dabei keine Rolle.

Allerdings beschränkt sich das Urteil auf die Suche nach dem Namen einer Person. Ob es auch auf Einträge über beispielsweise Firmen und Unternehmen übertragen werden kann, wird die Praxis zeigen müssen. Jedenfalls können Privatpersonen nun beantragen, dass ihre personenbezogenen Daten aus den Ergebnislisten der jeweiligen Suchmaschine gelöscht werden. Pauschal eine Löschung zu verlangen, ist jedoch nicht möglich.

Stattdessen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner persönlichen Daten und seiner Privatsphäre schwerer wiegt als das Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Ausübung seiner Tätigkeit, das Informationsinteresse der Allgemeinheit und eventuell auch die Pressefreiheit.

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Anders ausgedrückt heißt das:

Wenn das individuelle Interesse des Betroffenen das allgemeine Interesse überwiegt, dann kann der Betroffene die Datenlöschung verlangen. Die Suchmaschine wird dazu jeden Antrag prüfen und entscheiden, ob die beanstandeten Daten tatsächlich sachlich falsch, veraltet, nicht mehr relevant oder aus anderen Gründen unangemessen sind. Ist dies der Fall, wird der Eintrag gelöscht. Andernfalls kann der Suchmaschinenbetreiber den Antrag ablehnen. Dann müsste der Betroffene das zuständige Gericht einschalten, das dann den Sachverhalt erneut prüft.

Nach EuGH-Urteil: Datenlöschung in Suchmaschinen beantragen

Google stellt bereits ein Online-Formular zur Verfügung, durch das ein Betroffener Suchergebnisse beanstanden und einen Antrag auf deren Löschung stellen kann. Andere Suchmaschinenbetreiber bieten ebenfalls solche Online-Formulare an oder werden sie sicherlich in naher Zukunft einrichten.

Ein Betroffener kann aber genauso auch ein Schreiben aufsetzen und damit die Datenlöschung beantragen. Ein solches Schreiben bietet den Vorteil, dass der Betroffene einen Nachweis für seinen Antrag hat. Außerdem kann er durch eine entsprechende Versandart belegen, dass der Antrag auch beim Suchmaschinenbetreiber eingegangen ist.

Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss er aber unbedingt folgende Bestandteile enthalten:

·         Die Angabe aller Internetadressen als URL, die als Links in den Suchergebnislisten erscheinen und gelöscht werden sollen.

·         Die Begründung, warum das oder die Suchergebnisse so nicht gerechtfertigt sind und folglich gelöscht werden sollen.

·         Eine Kopie des Personalausweises oder eines anderen Dokuments als Identitätsnachweis. Daten, die für den Nachweis der Identität nicht erforderlich sind, können geschwärzt werden.

Das Schreiben selbst kann dann in etwa so aussehen:

Briefvorlage – Mustertext

Absender

Anschrift

Suchmaschinenbetreiber

Anschrift

Ort, Datum

Antrag auf Löschung personenbezogener Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrer Webseite www.____________ erscheinen bei einer Suche mit meinem Namen als Suchergebnis Links, deren Löschung ich hiermit beantrage.

Konkret handelt es sich dabei um folgende Internetadressen:

  • ·         https://www.________________
  • ·         https://www.________________
  • ·         https://www.________________

Die genannten Internetseiten erscheinen als Suchergebnis auf Seite ____, wenn als Suchbegriff __________________ eingegeben wird.

Dieses Suchergebnis stellt Sachverhalte dar, die inhaltlich falsch/veraltet/irreführend/unvollständig/unangemessen sind.

Begründung: _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

(Warum ist das Suchergebnis so falsch oder nicht (mehr) berechtigt?)

Es besteht kein Anlass, diese Daten weiterhin zu übermitteln. Im vorliegenden Fall wiegt zudem mein Interesse am Schutz meiner persönlichen Daten und meiner Privatsphäre höher als das allgemeine Interesse an Auskunft und Information. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ich keine Person des öffentlichen Lebens bin.

Mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 in der Rechtssache C-131/2 und in Verbindung mit der EU-Richtlinie 95/46/EG fordere ich Sie daher auf, die oben genannten Sucherergebnisse zu entfernen. Für die Löschung setze ich Ihnen eine Frist von ____ Wochen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

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