Gerichtsurteile zum Verkauf gebrauchter Software

3 aktuelle Gerichtsurteile zum Verkauf gebrauchter Software

Software und Softwarelizenzen werden mittlerweile auch als Gebrauchtwaren gehandelt. Dabei sind es nicht nur Privatpersonen, die bestimmte Programme, Computerspiele und andere Software weiterverkaufen. Auch Unternehmen veräußern Lizenzen von Software, die sie nicht mehr benötigen, an Händler. Die Händler verkaufen die Gebrauchtsoftware dann ihrerseits weiter.

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Kommt es bei einem Unternehmen zum Insolvenzfall, ist der Verkauf von Softwarelizenzen ebenfalls gängige Praxis. Die Softwareindustrie findet allerdings wenig Gefallen an diesem Gebrauchtmarkt, denn wenn eine Software von mehreren Nutzern verwendet wird, reduziert sich natürlich die Anzahl an potenziellen Kunden für das Softwareunternehmen.

Um dem Weiterverkauf von Software entgegenzuwirken, führt die Software-Industrie regelmäßig die Urheberrechte als Hauptargument an. Inzwischen haben sich auch die Gerichte schon mehrfach mit diesem Thema beschäftigt.

3 aktuelle Gerichtsurteile zum Verkauf gebrauchter Software zeigt die folgende Übersicht:

1. Fall: Urteil vom 3.7.2012, Europäischer Gerichtshof, Az. C-128/11

Ein Hersteller von Client-Server-Software hatte Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das mit Gebrauchtsoftware handelt. Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war Software, für die der Käufer eine Lizenz beim Hersteller kauft. Anschließend kann der Käufer die Software über die Webseite des Herstellers herunterladen. Als Lizenzinhaber stehen einem Kunden außerdem Updates und Erweiterungen zum Download zur Verfügung.

Das Unternehmen hatte nun mit gebrauchten Nutzungslizenzen, die Erstkäufer zuvor verkauft hatten, gehandelt. Der Softwarehersteller sah sich durch diesen Handel in seinen Urheberrechten verletzt. Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen, bis es schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Der Bundesgerichtshof wiederum gab das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof weiter, denn auf europäischer Ebene existiert eine EU-Richtlinie zum Rechtschutz von Software.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam zu dem Ergebnis, dass die Software sowohl weiterverkauft als auch vom Zweitkäufer genutzt werden dürfe. Zur Begründung erklärte der EuGH, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz Anwendung finde, wenn eine Software mit einer Lizenz ohne zeitliche Begrenzung verkauft werde.

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz sei das Recht des Herstellers, die Software als einziger vertreiben zu dürfen, mit dem ersten Verkauf erschöpft. Dies wiederum gelte sowohl für Computerprogramme auf Datenträgern als auch für Downloads. Deshalb sei es zulässig, wenn der Erstkäufer die Updates und Erweiterungen, die er in der Zeit seit dem Kauf heruntergeladen und installiert hat, zusammen mit der eigentlichen Software verkauft.

Der EuGH stellte klar, dass ein Käufer von gebrauchter Software ein Nutzer sei, der dazu berechtigt ist, die Software samt Updates und Verbesserungen von der Herstellerseite herunterzuladen und zu verwenden. Allerdings wies der EuGH auch darauf hin, dass der Erstkäufer, der seine Nutzungslizenz ja verkauft hat, dazu verpflichtet sei, die auf seinem Computer installierte Kopie der Software zu löschen. Zudem erklärte der EuGH, dass es nicht zulässig sei, wenn ein Händler eine Volumenlizenz zu Weiterverkaufszwecken in Einzellizenzen aufteile.

2. Fall: Urteil vom 25.10.2013, Landgericht Hamburg, Az. 315 O 449/12

Bei diesem Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einem großen Softwarehersteller und einem Gebrauchtsoftwarehändler. Der Händler wollte gebrauchte Software von Erstkäufern aufkaufen und anschließend als gebrauchte Software weiterverkaufen.

Zum Streitpunkt wurden nun ein paar Klauseln in den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Sie besagten, dass die Software nur dann an Dritte weiterverkauft werden durfte, wenn der Softwarehersteller hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Um diese Zustimmung zu erhalten, müsste der Zweitkäufer schriftlich erklären, dass er die Nutzungs- und Weitergaberichtlinien des Herstellers einhalten wird. Gleichzeitig müsste der Erstkäufer bestätigen, dass er die auf seinem Computer gespeicherten Kopien von der Software gelöscht hat.

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Trotz dieser Erklärungen könnte der Softwarehersteller die Weitergabe der Software aber verbieten, wenn er seine berechtigten Interessen verletzt sah. Außerdem sahen die Klauseln vor, dass eine Nutzung der Software in jeder Form, die über die Anfangsvereinbarungen beim Erstkauf hinausging, den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zwischen dem Zweitkäufer und dem Softwarehersteller voraussetzt.

Dies sollte insbesondere für Zukäufe von Computerprogrammen des Softwareherstellers gelten. Das Landgericht Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Klauseln in den Lizenzbedingungen aus wettbewerbs- und kartellrechtlicher Sicht zulässig sind.

Das Hamburger Landgericht entschied, dass die besagten Klauseln nicht wirksam seien. Konkret erklärte es alle Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten für unwirksam, die darauf abzielten, die Wirkung des Erschöpfungsgrundsatzes nach dem Erstverkauf zu unterbinden. Berechtigte Interessen als Formulierung sei außerdem zu unbestimmt.

Die Klausel, die die künftige Nutzung und den Zukauf der Software regle, könne von Kunden nur so ausgelegt werden, als dass sie Software nur direkt vom Softwarehersteller erwerben könnten. Dies würde das Geschäft des Gebrauchtsoftwarehändlers aber in einer Art und Weise einschränken, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauter sei.

Das Urteil des Hamburger Landgerichts wurde durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3.7.2014 unter Aktenzeichen 3 U 188/13 rechtskräftig.

3. Fall: Urteil vom 15.5.2014, Oberlandesgericht Hamm, Az. 22 U 60/13

Ein Onlinehändler verkaufte unter anderem Hörbücher. Eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besagte, dass ein Weiterverkauf der Hörbücher nicht erlaubt ist. Daraufhin klagte ein Verbraucherverband, denn die Verbraucherschützer hielten diese Klausel für nicht zulässig.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Onlinehändler Recht. Es erklärte, dass für heruntergeladene Audiodateien andere Regelungen gelten als für Software. In diesem Fall finde § 19a des Urheberrechtsgesetzes Anwendung. Demnach sei nicht vorgesehen, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem Download des Hörbuches erschöpft sei. Das Urteil des EuGH (s. 1. Fall) beziehe sich ausschließlich auf Software. Auf andere Multimediadateien könne es nicht übertragen werden. Somit sei es zulässig, wenn der Onlinehändler den Weiterverkauf der Hörbücher einschränke.

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Gerd Tauber - Programmierer, Samuel Wilders IT- Experte und Markus Berthold Inhaber einer Medienagentur, Ferya Gülcan Inhaberin Onlinemedien-Agentur, Christian Gülcan Inhaber Artdefects Media Verlag, schreiben hier Wissenswertes zum Thema IT, Internet, Hardware, Programmierung, Social-Media, Software und IT-Jobs.

Ein Gedanke zu „Gerichtsurteile zum Verkauf gebrauchter Software“

  1. Apropos „gebrauchte Software“… mir ist es bisher auch schon 2 mal vorgekommen, dass der gekaufte Key nicht mehr funktionierte, bzw. schon verwendet wurde.
    Zum Glück waren die Händler aber kulant und erstatteten entweder die Summe oder sendeten einen neuen Schlüssel…^^

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