Die wichtigsten Infos zur Vorratsdatenspeicherung

Die wichtigsten Infos zur Vorratsdatenspeicherung 

Wann hat jemand mit seinem besten Kumpel telefoniert? Oder seinen Friseur angerufen, um einen Termin zu vereinbaren? Wann hat jemand eine SMS verschickt und an wen? Wann hat jemand im Internet gesurft?

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Und wie lange war er dabei online? Um diese und ähnliche Daten geht es bei der Vorratsdatenspeicherung. Das dazugehörige Gesetz verpflichtet Telekommunikationsanbieter dazu, die Daten zu speichern. Doch welche Daten werden eigentlich genau erfasst? Und wie lange bleiben sie gespeichert?

Hier die wichtigsten Infos zur Vorratsdatenspeicherung in der Übersicht:

 

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Vorratsdatenspeicherung?

Die Vorratsdatenspeicherung bezeichnet das Speichern von personenbezogenen Daten, ohne dass ein aktueller Bedarf an diesen Daten besteht. Die Daten werden also für den Fall erfasst, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise benötigt werden könnten. Bestimmte Daten werden somit auf Vorrat gespeichert, daher der Name.

Ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr muss nicht gegeben sein. Bedeutung hat der Begriff der Vorratsdatenspeicherung vor allem im Zusammenhang mit Verbindungsdaten im Bereich der Telekommunikation erlangt. Hier bezieht sich die Vorratsdatenspeicherung auf die Pflicht der Telekommunikationsanbieter, bestimmte Verbindungsdaten zu erfassen und eine gewisse Zeit lang zu speichern.

Ausgangspunkt für die Vorratsdatenspeicherung war eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2006. Diese Richtlinie verpflichtete alle Mitgliedsstaaten der EU dazu, die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. In Deutschland wurden die Vorgaben aus der EU-Richtlinie durch ein Gesetz umgesetzt, das 2008 in Kraft trat. Zwei Jahre später wurde dieses Gesetz aber durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass das Gesetz keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit enthalte. Außerdem seien die Hürden für den Zugriff auf die ohne konkreten Anlass gespeicherten Nutzerdaten durch den Staat zu niedrig. Das Bundesverfassungsgericht sah in den Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung zudem einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes. Infolge des Urteils mussten deutsche Telekommunikationsanbieter alle Daten, die sie bis dahin gesammelt hatten, sofort löschen.

Im Oktober 2015 wurde ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedetet. Dieses Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten trat am 18. Dezember 2015 in Kraft. Die Telekommunikationsanbieter müssen die durch das Gesetz bestimmten Speicherpflichten spätestens ab dem 1. Juli 2017 erfüllen.

 

Welche Daten werden gespeichert?

Im Visier der Vorratsdatenspeicherung stehen Telefonate, SMS und Internetverbindungen. Die Daten, die gesammelt und gespeichert werden sollen, bezeichnet der Gesetzgeber als Verkehrsranddaten oder Metadaten.

Dahinter verbergen sich Informationen über

  • ·         die beiden Kommunikationspartner,
  • ·         den Zeitpunkt der Verbindung,
  • ·         die Dauer der Verbindung,
  • ·         den Standort, von dem die Verbindung ausging und
  • ·         das Gerät, über das die Verbindung erfolgte.

Die Inhalte eines Telefonats werden nicht erfasst. Gleiches gilt für die Inhalte von SMS. Ebenso wird nicht erfasst, welche Internetseiten ein User beim Surfen aufgerufen hat. Durch die Vorratsdatenspeicherung wird somit die Verbindung an sich festgehalten, aber nicht ihre Inhalte.

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Wie lange bleiben die Daten gespeichert?

Gemäß Gesetz sind die Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, bestimmte Daten zu erfassen und im Inland zu speichern.

Dabei gelten für die Speicherung folgende Fristen:

·         Bei Telefonaten müssen die Rufnummern der beiden Gesprächspartner, der Zeitpunkt und die Dauer des Telefonats zehn Wochen lang gespeichert werden.

·         Bei SMS werden die Rufnummern der beiden Mobilfunkteilnehmer, die Sende- und die Empfangszeit der Textnachricht zehn Wochen lang gespeichert.

·         Bei Anrufen im Festnetz ist die jeweilige Rufnummer einer bestimmten Adresse zugeordnet. Bei Telefonaten mit dem Handy wählt sich der Anrufer automatisch in eine Funkzelle ein. Die Funkzelle und die Dauer des Aufenthalts in der Funkzelle bleiben vier Wochen lang gespeichert. Auch wenn das Handy kein GPS nutzt, kann somit der Standort, von dem aus die Verbindung aufgebaut wurde, erfasst werden.

·         Beim Surfen im Internet werden der Zeitpunkt und die Dauer der Internetnutzung sowie die zugewiesene IP-Adresse zehn Wochen lang gespeichert. Bei Telefonaten über das Internet werden sowohl die IP-Adresse des Anrufers als auch die IP-Adresse des Angerufenen erfasst. 

Nach Ablauf der vier- oder zehnwöchigen Speicherfrist muss der jeweilige Telekommunikationsanbieter die gesammelten Daten löschen. Ausgenommen von der Vorratsdatenspeicherung sind aber soziale und kirchliche Einrichtungen. Ruft jemand also beispielsweise bei der Telefonseelsorge an, wird dieser Anruf nicht gespeichert. Außerdem gibt es die sogenannten Berufsgeheimnisträger, zu denen unter anderem Anwälte, Ärzte und Journalisten gehören. Hier werden die Verbindungen zwar gespeichert, die Daten dürfen jedoch nicht verwendet werden.

Austricksen lässt sich die Vorratsdatenspeicherung nicht. So bringt es nichts, wenn sich ein Mobilfunkteilnehmer beispielsweise eine neue SIM-Karte besorgt, diese für ein Telefonat verwendet und anschließend wieder seine normale SIM-Karte einlegt. Das Gespräch findet dann zwar über eine andere Rufnummer statt. Durch die individuelle Gerätekennung, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung registriert wird, bleibt eine Zuordnung aber trotzdem möglich. 

 

Wofür werden die Daten verwendet?

Die Vorratsdatenspeicherung bezweckt, die Möglichkeiten bei der Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten und im Kampf gegen den Terrorismus zu verbessern. Durch die auf Vorrat gespeicherten Daten kann das Kommunikationsverhalten eines Teilnehmers analysiert und auf dieser Basis ein Persönlichkeitsprofil erstellt werden. Die Kenntnis der Inhalte der Verbindungen ist dafür nicht notwendig.

Denn allein die Verbindungsranddaten reichen aus, um beispielsweise nachzuvollziehen, wo sich der Teilnehmer regelmäßig aufhält und welche Routen er zurücklegt. Im Rahmen von Ermittlungen können staatliche Behörden die gesammelten Daten bei den Telekommunikationsanbietern abfragen. Einfach so wird der Zugriff auf die gespeicherten Daten aber nicht gewährt. Vielmehr muss die Verwendung der Daten an eine Strafverfolgung oder eine Gefahrenabwehr geknüpft sein.

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